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Restwert nach einem Totalschaden: Wann Sie Ihr Auto sofort verkaufen dürfen

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Totalschaden. Nach dem Gutachten beträgt der Restwert 4.000 Euro. Der Halter verkauft den Schrott sofort an einen Händler vor Ort – und die gegnerische Versicherung will ihm nun 2.000 Euro weniger zahlen, weil online ein Höchstgebot von 6.000 Euro aufgetaucht sei. Muss er wirklich für die Differenz geradestehen?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 U 9/23

Das Wichtigste im Überblick

Geschädigte dürfen nach Unfall den regionalen Restwert nutzen, auch bei finanziertem Sicherungseigentum.
  • Das Gericht ließ die Klage fast ganz durch und senkte nur Anwaltskosten leicht.
  • Die Klägerin durfte ihr Auto zum Gutachter-Restwert verkaufen und abrechnen.
  • Sie musste kein höheres Nachgebot der Versicherung abwarten.
  • Die Bankrechte waren erledigt; die Klägerin war danach berechtigt.
  • Bei Privatkauf mit Finanzierung gelten keine strengeren Restwertregeln als sonst.

  • Gericht: OLG Hamm
  • Datum: 31.01.2024
  • Aktenzeichen: 11 U 9/23
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Verkehrsunfallrecht, Schadensersatzrecht, Versicherungsrecht
  • Relevant für: Autofahrer, Haftpflichtversicherer, Banken

Was gilt für den Restwert nach einem Totalschaden?

Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB genügt ein Geschädigter dem Wirtschaftlichkeitsgebot der Schadensminderungspflicht im Allgemeinen, wenn er das beschädigte Fahrzeug zu jenem Restwert veräußert, den ein neutraler Sachverständiger ermittelt hat. Das Wirtschaftlichkeitsgebot bedeutet dabei: Der Geschädigte muss sich so verhalten, dass der Schaden nicht unnötig hoch ausfällt, sondern im Rahmen des Marktüblichen bleibt. Für die Feststellung dieser finalen Summe ist vorrangig der allgemeine regionale Markt des Unfallortes maßgeblich. Eine gesetzliche Verpflichtung, eigenständig einen speziellen, überregionalen Internet-Restwertmarkt in die Suche einzubeziehen oder tiefgehende zusätzliche Marktforschung zu betreiben, besteht für den Fahrzeugeigentümer grundsätzlich nicht.

Der Gesetzgeber hat dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vielmehr die Möglichkeit eingeräumt, die Behebung des Schadens unabhängig vom Schädiger in die eigenen Hände zu nehmen und in eigener Regie durchzuführen. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung würde unterlaufen, wäre der Geschädigte grundsätzlich verpflichtet, vor der von ihm beabsichtigten Schadensbehebung Alternativvorschläge des Schädigers einzuholen und diesen gegebenenfalls zu folgen. – so das Oberlandesgericht Hamm

Das Oberlandesgericht Hamm urteilte am 31.01.2024 über einen Verkehrsunfall aus dem Juli 2021, bei dem die Fahrzeugeigentümerin im Hauptpunkt fast vollständig erfolgreich war und lediglich bei den außergerichtlichen Anwaltskosten Abstriche hinnehmen musste (Az. 11 U 9/23). Nach dem gravierenden Crash beauftragte die Besitzerin den Gutachter F. mit der Schadensaufnahme. Der Experte errechnete einen Reparaturbetrag von 42.633,93 Euro bei einem Fahrzeugwert von 42.500,00 Euro. Den Restwert des Totalschadens schätze er in seinem Sachverständigengutachten vom 28.07.2021 auf Basis von drei regionalen Angeboten auf exakt 18.500,00 Euro. Die betroffene Fahrerin fackelte nicht lange und verkaufte den defekten Wagen am 02.08.2021 für diese Summe an die regionale Firma P….


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