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Das Wichtigste im Überblick
Das OLG Köln hält das Fahrverbot gegen den Autofahrer wegen gefährlichen Überholens und Abbiegens aufrecht.
- Die Rechtsbeschwerde scheitert. Geldbuße und einmonatiges Fahrverbot bleiben bestehen.
- Der Fahrer überholte bei unklarer Lage und missachtete die vorgegebene Fahrtrichtung.
- Das Gericht sah grobe Rücksichtslosigkeit. Auch Augenblicksversagen half ihm nicht.
- Die Beschränkung auf die Strafe blieb wirksam. Der Fehler im Schuldspruch schadet nicht.
- Das Gericht hielt auch die Angaben zu seinem Geld und Fahrzeug für ausreichend.
- Gericht: OLG Köln 1
- Datum: 11.12.2025
- Aktenzeichen: 1 ORbs 266/25
- Verfahren: Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren
- Rechtsbereiche: Verkehrsordnungswidrigkeiten, Fahrverbot, Rechtsbeschwerde
- Relevant für: Autofahrer, Verteidiger, Bußgeldstellen
Wann bleibt die Rechtsbeschwerde wirksam?
Die Justiz prüft von Amts wegen, ob die Beschränkung eines Rechtsmittels auf den reinen Rechtsfolgenausspruch rechtlich wirksam ist. Ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem festgestellten Schuldspruch und den angeordneten Rechtsfolgen besteht immer dann, wenn sich ein Betroffener gezielt gegen ein Fahrverbot wegen einer groben Pflichtverletzung wehrt. Eine solche prozessuale Beschränkung bleibt jedoch bestehen, sofern ein behauptetes Augenblicksversagen auf Basis der tatgerichtlichen Feststellungen sicher ausgeschlossen werden kann. Maßgeblich für diese Beurteilung sind die gesetzlichen Grundsätze aus § 25 Abs. 1 S. 1 StVG sowie § 4 Abs. 1 S. 1 BKatV.
Die Rechtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel, das nur prüft, ob das Gericht Rechtsfehler gemacht hat — neue Tatsachen oder Beweise werden nicht mehr berücksichtigt. Der Rechtsfolgenausspruch ist der Teil des Urteils, der die konkrete Strafe festlegt, also Bußgeld und Fahrverbot. Wer sein Rechtsmittel darauf beschränkt, akzeptiert den Schuldspruch und greift nur das Strafmaß an.
Unfallhergang vor der Autobahnauffahrt
Das Oberlandesgericht Köln befasste sich am 11. Dezember 2025 mit einem Fall, in dem ein Autofahrer mit einer Sach- und Verfahrensrüge die Aufhebung seiner Strafe einforderte (AZ: 1 ORbs 266/25). Mit der Sachrüge beanstandete der Fahrer die rechtliche Bewertung seines Verstoßes, mit der Verfahrensrüge rügte er Fehler im Ablauf des Gerichtsverfahrens — zwei unterschiedliche Angriffsrichtungen, die dem OLG verschiedene Prüfungsmöglichkeiten eröffnen. Der Mann war am 28. Juni 2024 auf der weiterführenden D.-straße unterwegs. An einer Ampel ordnete er sich auf der linken Spur ein, überholte bei der Weiterfahrt eine rechts fahrende Zeugin und bog im direkten Anschluss verbotswidrig auf die rechte Auffahrt zur Autobahn AN04 ab. Die rechtzeitige Einordnung in die dritte, abbiegende Fahrspur hatte er verpasst, ein Abbiegen hinter der Ampel war nicht mehr zulässig und durch Pfeile auf den Fahrspuren verboten….