Zum vorliegenden Urteilstext springen: 206 StRR 355/24
Das Wichtigste im Überblick
Gericht hebt Nachstellungsurteil auf, weil Vorsatz zur Lebensbeeinträchtigung fehlte.
- Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Nachstellung verurteilt.
- Das Oberlandesgericht sah keine sicheren Feststellungen zum nötigen Vorsatz.
- Der Angeklagte könnte nur heimlich beobachten wollen, ohne Wahrnehmung durch die Geschädigte.
- Auch die Ablehnung eines Gutachtens überzeugte das Gericht nicht.
- Jetzt muss eine andere Strafkammer neu verhandeln und entscheiden.
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
- Datum: 04.11.2024
- Aktenzeichen: 206 StRR 355/24
- Verfahren: Revision im Strafverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht
- Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwaltschaften, Gerichte bei Nachstellung
Wann genügt verdecktes Auflauern nicht?
Eine Verurteilung wegen Stalking setzt voraus, dass die Handlungen einer Person objektiv geeignet sind, die Lebensgestaltung eines anderen Menschen schwerwiegend zu beeinträchtigen. Die maßgebliche Rechtsgrundlage hierfür bildet § 238 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches (StGB). Der gesetzliche Tatbestand – also die Gesamtheit aller gesetzlichen Voraussetzungen, die für eine Verurteilung erfüllt sein müssen – erfordert zudem einen umfassenden Vorsatz hinsichtlich aller Merkmale, insbesondere bezüglich der Eignung zur nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Lebensführung. Es genügt dabei für die Strafbarkeit, wenn der Täter diese weitreichenden Folgen erkennt und sie objektiv billigend in Kauf nimmt. Das bedeutet konkret: Der Täter muss die Belastung des Opfers nicht gezielt herbeiführen wollen – es reicht, wenn er die psychischen Folgen für das Opfer voraussieht und trotzdem handelt, statt davon abzulassen.
Im April 2021 versteckte sich ein Mann nach Einbruch der Dunkelheit hinter Mülltonnen nahe der Wohnung einer Frau, der er bereits in der Vergangenheit massiv nachgestellt hatte – doch seine erneute Haftstrafe wurde nun vom Bayerischen Obersten Landesgericht (Az. 206 StRR 355/24) aufgehoben und zurückverwiesen. Dem Beschuldigten wurden in dem Verfahren insgesamt drei konkrete Vorfälle aus einem einzigen Monat zur Last gelegt, bei denen er sich in der Nähe des Wohnhauses der Betroffenen aufhielt. Bei dem Vorfall am 29. April befand er sich nach 21 Uhr unentdeckt hinter dem Müllplatz, während die Frau und ihr Vater unmittelbar an ihm vorbeigingen. Das Landgericht München II sah die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Nachstellung zunächst als vollständig erfüllt an, da die Frau bereits unter erheblicher Angst litt, ihren Arbeitsplatz wegen der Schikanen gewechselt hatte und sich auf dem Heimweg nur noch in ständiger Begleitung sicher fühlte….