Zum vorliegenden Urteilstext springen: 26 S 17174/23
Das Wichtigste im Überblick
LG München I: Kein Abzug wegen angeblichem Großkundenrabatt bei fiktiver Unfallabrechnung.
- Das Gericht bestätigt 1.121,09 Euro und 67,60 Euro Anwaltskosten.
- Die Beklagte belegte keinen regionalen Rabatt mit konkreten Fakten.
- Paale Vermutungen reichen nicht; der Sachverständigenwert bleibt maßgeblich.
- Geschädigte müssen nicht jede Werkstatt einzeln ohne Rabatt ausschließen.
- Gericht: LG München I
- Datum: 23.01.2025
- Aktenzeichen: 26 S 17174/23
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Verkehrsunfallrecht, Schadensersatzrecht, Zivilprozessrecht
- Relevant für: Autofahrer, Versicherer, Werkstätten, Unfallgeschädigte
Wie erfolgt die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten?
Nach einer Sachbeschädigung kann ein Geschädigter gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB wählen, ob er den Gegenstand reparieren lässt oder den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangt – was man als fiktive Abrechnung bezeichnet. Das bedeutet konkret: Der Geschädigte muss das Fahrzeug nicht tatsächlich reparieren lassen, sondern erhält den geschätzten Geldbetrag und kann frei darüber verfügen. Die Erforderlichkeit des Betrags richtet sich nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot, um eine finanzielle Besserstellung der betroffenen Person zu vermeiden. Bei einer fiktiven Abrechnung genügt ein Fahrzeughalter diesem Gebot in der Regel dann, wenn er die vollumfänglichen und üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt auf dem allgemeinen regionalen Markt ansetzt.
Mit den exakten Vorgaben dieser Regulierungsmethode befasste sich das Landgericht München I nach einem Verkehrsunfall auf der Autobahn A24. Eine Autovermietung, die Fahrzeuge langfristig an Kunden aus dem Sportbereich überlässt, rechnete den Schaden an einem vermieteten PKW fiktiv ab. Die Forderung basierte auf einem Sachverständigengutachten, das die regulären Stundenverrechnungssätze, Ersatzteilkosten und branchenüblichen UPE-Aufschläge kalkulierte – also die Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, die Werkstätten auf den Einkaufspreis von Ersatzteilen berechnen – ohne Berücksichtigung von Rabatten. Am Ende des Zivilprozesses unterlag die Versicherung: Sie darf keine fiktiven Rabatte abziehen und muss den noch ausstehenden Schadenersatz leisten (Az. 26 S 17174/23).
Redaktionelle Leitsätze
- Bei einer fiktiven Schadensabrechnung mindern Großkundenrabatte den zu ersetzenden Reparaturbetrag nur dann, wenn diese Konditionen auf dem allgemeinen regionalen Markt tatsächlich verfügbar sind….
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