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Kündigungsschutz nach dem Führerscheinentzug: Wann darf der Arbeitgeber kündigen?

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Eine einjährige Sperrfrist nach dem Führerscheinentzug – und der Chef kündigt fristlos. Der Außendienstler verlangt weiter sein Gehalt, weil er doch krankgeschrieben ist. Das klingt nach einem cleveren Schachzug, doch das Arbeitsrecht folgt einer anderen Logik.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 Ca 1094/25

Das Wichtigste im Überblick

Arbeitsgericht weist Klage ab: Fahrerlaubnisverlust rechtfertigt Kündigung eines Außendienstmitarbeiters.
  • Kündigung zum 31.01.2026 bleibt wirksam.
  • Ohne Führerschein konnte der Kläger seine Außendienstarbeit nicht selbst leisten.
  • Ersetzung durch Vater oder Bekannten musste die Beklagte nicht akzeptieren.
  • Geld, Zeugnis und Abrechnungen bekam der Kläger ebenfalls nicht.

  • Gericht: ArbG Nordhausen
  • Datum: 07.05.2026
  • Aktenzeichen: 3 Ca 1094/25
  • Verfahren: Kündigungsschutzklage
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, Vergütung, Zeugnis, Lohnabrechnung
  • Streitwert: 21.800,00 €
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Außendienst, Fuhrpark

Wann rechtfertigt Führerscheinentzug die Kündigung?

Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Das ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG der Fall, wenn sie nicht durch Gründe in der Person, im Verhalten oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Der Entzug der Fahrerlaubnis kann dabei einen wichtigen Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB oder einen ordentlichen personenbedingten Kündigungsgrund darstellen, sofern das Führen eines Kraftfahrzeugs eine wesentliche Vertragspflicht darstellt. Das bedeutet konkret: Ein „wichtiger Grund“ nach § 626 BGB berechtigt zur fristlosen Kündigung ohne jede Kündigungsfrist – der Arbeitgeber könnte das Arbeitsverhältnis also mit sofortiger Wirkung beenden. Im vorliegenden Fall entschied sich der Arbeitgeber jedoch für die mildere ordentliche Kündigung unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist. Für diese rechtliche Prüfung muss das Kündigungsschutzgesetz nach § 1 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sein.

Das Kündigungsschutzgesetz gilt allerdings nicht automatisch für jeden Arbeitnehmer: Voraussetzung ist, dass der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht. In Kleinbetrieben oder während der ersten sechs Monate („Wartezeit“) können Arbeitgeber grundsätzlich ohne besondere Rechtfertigung kündigen.

Auf dieser Grundlage wies das Arbeitsgericht Nordhausen kürzlich die Klage eines Arbeitnehmers vollständig ab (Urteil vom 07.05.2026, Az. 3 Ca 1094/25). Der Angestellte war als sogenannter Travelling Merchandiser dafür zuständig, Warendisplays und Saisonartikel in verschiedenen Supermärkten aufzustellen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln unbestritten nicht erreichbar waren. Nachdem er Ende Juni 2025 seine Fahrerlaubnis für die Dauer eines Jahres verlor, kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis nach mehreren Schriftsatzwechseln ordentlich zum 31. Januar 2026. Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit der arbeitgeberseitigen Kündigung, da der Mitarbeiter wegen der Sperrfrist seine geschuldete Leistung im Außendienst nicht mehr erbringen konnte….


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