Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 Ca 1719/25
Das Wichtigste im Überblick
Bochum: Drei Kündigungen scheitern, weil der Arbeitgeber den Betriebsrat unvollständig informierte.
- Das Gericht schützt den Kläger vor den Kündigungen und ordnet Weiterbeschäftigung an.
- Die Smartwork-Regelung fehlte. Ohne sie konnte Anwesenheit bei C keinen Betrug beweisen.
- Die Verdachtskündigung scheiterte auch an der Frist. Die Beklagte erklärte ihre Ermittlungen nicht schlüssig.
- Der Kläger behält seinen Job vorerst bis zum rechtskräftigen Ende des Prozesses.
- Gericht: ArbG Bochum
- Datum: 09.03.2026
- Aktenzeichen: 4 Ca 1719/25
- Verfahren: Kündigungsschutzverfahren, Weiterbeschäftigung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, Schwerbehindertenrecht
- Streitwert: 35.933,30 EUR
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebsräte, Schwerbehindertenvertretungen
Warum scheiterte die Kündigung?
Eine Kündigung ist gemäß Paragraf 102 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) unwirksam, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Kündigungsgründe nicht vollständig und wahrheitsgemäß mitteilt. Der Arbeitgeber muss dabei sämtliche Umstände darlegen, die seinen Kündigungsentschluss in der betroffenen Situation subjektiv determiniert haben. Entscheidet das Gericht in einem Kündigungsschutzprozess in der ersten Instanz zugunsten des Arbeitnehmers, entsteht in der Regel ein Anspruch auf vertragsgemäße Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens.
Das bedeutet konkret: Die „erste Instanz“ ist die erste Gerichtsebene – das Urteil kann noch per Berufung angefochten werden. „Rechtskräftig“ wird die Entscheidung erst, wenn keine Rechtsmittel mehr möglich sind; bis dahin muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter weiterbeschäftigen.
Das Arbeitsgericht Bochum wandte diese rechtlichen Maßstäbe in einem Fall an, in dem sich ein Familienvater gegen gleich drei Kündigungen wehren musste (Az. 4 Ca 1719/25). Der langjährige Angestellte, der vier minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig ist, sah sich mit dem Verdacht des Arbeitszeitbetrugs und der möglichen Täuschung über eine Arbeitsunfähigkeit konfrontiert. Das Unternehmen hatte gegen ihn zwei Tatkündigungen und eine Verdachtskündigung ausgesprochen. Das Gericht entschied überwiegend zugunsten des Mitarbeiters und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Schreiben vom 13. November, 26. November und 10. Dezember 2025 nicht rechtswirksam aufgelöst wurde. Zudem wurde die Firma verurteilt, den Mann zu unveränderten vertraglichen Bedingungen als Fremdfirmenmanagement-Prüfer bis zum Verfahrensende weiterzubeschäftigen.
Zum Hintergrund: Bei einer Tatkündigung behauptet der Arbeitgeber, die Pflichtverletzung sei nachweisbar geschehen….