Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigungsschutz bei Arbeitsunfähigkeit: Wann das Attest vor Kündigungen schützt

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de
Vier Wochen krankgeschrieben nach einem Dienstplanstreit – dann die fristlose Kündigung. Der Arbeitgeber ist überzeugt: Die Krankheit war nur vorgetäuscht, schließlich steht ein nahtloser Jobwechsel an. Doch reichen Arztwechsel und ein neuer Job, um ein ärztliches Attest zu erschüttern?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 Sa 143/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht kippt die fristlose Kündigung, weil die Beklagte die vorgetäuschte Krankheit nicht beweist.
  • Die Klägerin gewinnt in der Berufung und behält ihr Arbeitsverhältnis.
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hatten Beweiswert; die Beklagte erschütterte ihn nicht.
  • Neue Stelle, Dienstplandienststreit und Arztwechsel reichten dafür allein nicht aus.
  • Die Beklagte trägt die Kosten; die Revision ließ das Gericht nicht zu.

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
  • Datum: 23.01.2026
  • Aktenzeichen: 5 Sa 143/25
  • Verfahren: Berufung in einem Kündigungsschutzverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, Beweislast
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Personalverantwortliche

Wann ist eine fristlose Kündigung bei Arbeitsunfähigkeit rechtmäßig?

Eine außerordentliche fristlose Kündigung setzt nach § 626 Abs. 1 BGB einen wichtigen Grund voraus, der die vertrauensvolle Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar macht. Das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit stellt einen geeigneten Grund dar, da ein solches Verhalten in der Regel einen versuchten Betrug zur Erlangung der Entgeltfortzahlung abbildet. Die rechtliche Wirksamkeit der Entlassung wird gerichtlich stets in zwei Schritten geprüft: Zunächst muss der Sachverhalt an sich als Kündigungsgrund taugen, woraufhin im Anschluss eine detaillierte Interessenabwägung im konkreten Einzelfall erfolgt.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied unter dem Aktenzeichen 5 Sa 143/25 am 23. Januar 2026 zugunsten einer entlassenen Mitarbeiterin und stellte fest, dass die fristlose Kündigung unwirksam war. Zuvor hatte das Arbeitsgericht Lübeck (Az. 5 Ca 624/25 vom 9. Juli 2025) die Kündigungsschutzklage in der ersten Instanz noch abgewiesen. Die betroffene Pflegefachkraft war seit Anfang 2024 bei dem kleinen Pflegeunternehmen angestellt und verdiente ein Bruttomonatsgehalt von 4.350,00 Euro. Nach einem behaupteten Sturz auf die Schulter blieb die Frau vom 24. Februar bis zum 31. März 2025 krankgeschrieben. Der Arbeitgeber warf ihr vor, die Beschwerden schlichtweg erfunden zu haben, und sprach am 10. März 2025 den sofortigen Rauswurf aus, da er den Vorwurf eines versuchten Betrugs im Raum sah.

Wichtig für Betroffene: Wer eine fristlose Kündigung erhält, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen (§ 4 KSchG). Wer diese Frist verpasst, verliert seinen Job endgültig – unabhängig davon, ob die Kündigung rechtmäßig war oder nicht.

Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge