31 km/h zu schnell vor einer Fußgängerampel – das Blitzlicht kann für den selbstständigen Handwerker weit mehr als nur ein Bußgeld bedeuten: den Verlust des Führerscheins und damit der Existenz. Können eine angebliche Sichtbehinderung und die Existenzangst des Inhabers ein einmonatiges Fahrverbot abwenden? Das Amtsgericht Dortmund formuliert hohe Hürden.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 729 OWi 47/25
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht verurteilte den Fahrer wegen zu schnellen Fahrens und verhängte zusätzlich ein einmonatiges Fahrverbot.
- Der Betroffene fuhr innerorts 31 km/h zu schnell.
- Das Gericht hielt die Messung und Beschilderung für zuverlässig und klar erkennbar.
- Das Fahrverbot blieb trotz beruflicher Nachteile bestehen.
- Ein Behördenangebot ohne Fahrverbot band das Gericht nicht.
- Gericht: AG Dortmund
- Datum: 24.04.2025
- Aktenzeichen: 729 OWi 47/25
- Verfahren: Ordnungswidrigkeitenverfahren
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
- Relevant für: Autofahrer, Verteidiger, Bußgeldstellen, Arbeitgeber
Fahrverbot nach Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts
Ein Fahrverbot kann nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) angeordnet werden, wenn dem Fahrer ein grober Pflichtenverstoß im Straßenverkehr vorzuwerfen ist. Die gesetzliche Grundlage hierfür bilden zudem die §§ 41 Absatz I in Verbindung mit Anlage 2 und 49 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie § 24 StVG. Die rechtliche Regelfolge für eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften ergibt sich direkt aus der Nummer 11.3.6 des Bußgeldkatalogs. Ab diesem Messwert geht der Gesetzgeber regelmäßig von einem erheblichen Fehlverhalten aus, das streng geahndet wird.
Der Bußgeldkatalog ist eine bundeseinheitliche Verordnung, die für jeden konkreten Verkehrsverstoß die Regelstrafe festlegt — also den Bußgeldbetrag, Punkte und ein mögliches Fahrverbot. Wenn das Gericht von der „Nummer 11.3.6“ spricht, ist damit ein bestimmter Eintrag in diesem Katalog gemeint, der die Standardstrafe für diese Geschwindigkeitsüberschreitung vorgibt.
In einem Fall vor dem Amtsgericht Dortmund ging es um einen Handwerker, der innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h massiv missachtete. Er war mit seinem VW mit gemessenen 64 km/h auf der W.-straße in P. unterwegs. Nach dem Abzug eines Sicherheitsabschlags von 3 km/h ergab sich eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 61 km/h. Das Gericht verurteilte den Mann am 24. April 2025 (Az. 729 OWi 47/25) wegen fahrlässiger Überschreitung zu einer Geldbuße von 260,00 Euro und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot. Die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen musste der Betroffene ebenfalls tragen. Gemäß dem Urteil griff bei dieser deutlichen Überschreitung von 31 km/h vollumfänglich die Indizwirkung für das Fahrverbot, welches spätestens vier Monate nach Rechtskraft beim Abgeben des Führerscheins wirksam wird….