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Entgeltanspruch für einen Busfahrer: Wann der Lohn bei Fahruntauglichkeit entfällt

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Arzt sagt: Fahruntauglich. Chef sagt: Kein Lohn. Ein Busfahrer mit Schlafapnoe will sein Gehalt trotz fehlender Streckenfreigabe – dabei fehlt eine entscheidende Untersuchung.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 Sa 173/21

Das Wichtigste im Überblick

Busfahrer bekommt nur 105,60 Euro, weil nur ein Tag ordnungsgemäß angeboten wurde.
  • Das Gericht gab dem Busfahrer nur für den 06.07.2020 Geld.
  • Für die übrigen Zeiten fehlte Arbeitsunfähigkeit oder ordnungsgemäßes Angebot.
  • Das Attest sperrte ihn als Busfahrer, auch ohne behördliches Fahrverbot.
  • Die Reha half nicht; sie bescheinigte nur Arbeitsfähigkeit, nicht Fahrfähigkeit.

  • Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
  • Datum: 07.11.2022
  • Aktenzeichen: 2 Sa 173/21
  • Verfahren: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Entgeltfortzahlung, Annahmeverzug, Fahrerlaubnisrecht
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Busunternehmen, Personalleitung

Wann besteht ein Entgeltanspruch für einen Busfahrer?

Der Anspruch auf eine regelmäßige Vergütung ergibt sich für Arbeitnehmer aus § 611a BGB in Verbindung mit dem jeweiligen Arbeitsvertrag. Kann die Arbeitsleistung nicht erbracht werden, entsteht unter bestimmten Voraussetzungen dennoch ein Anspruch auf Entgelt durch den sogenannten Annahmeverzug nach § 615 BGB. Das bedeutet konkret: Bietet der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft wie vereinbart an, aber der Arbeitgeber nimmt sie nicht an – etwa weil kein funktionsfähiges Fahrzeug zur Verfügung steht –, muss er den Lohn trotzdem zahlen, als wäre gearbeitet worden. Ein solcher Verzug greift gemäß § 297 BGB jedoch nur dann, wenn der Beschäftigte zum Zeitpunkt des Angebots objektiv imstande ist, die vertraglich geschuldete Arbeit auch tatsächlich auszuführen.

Wie streng Gerichte diese objektive Leistungsfähigkeit im Zweifel prüfen, zeigte sich vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht, wo ein Fahrer auf eine Lohnnachzahlung von über 13.000 Euro klagte (Az. 2 Sa 173/21). Das Gericht entschied im Jahr 2022, dass der Mann die Berufung nur zu einem Bruchteil gewann und ihm vom Arbeitgeber lediglich 105,60 Euro brutto für einen einzigen Arbeitstag zustanden; im Übrigen wurde das Urteil der Vorinstanz vor dem Arbeitsgericht Chemnitz in weiten Teilen bestätigt. Am 6. Juli 2020 hatte der Angestellte seinen Dienst nach Plan angetreten und seine Arbeitskraft vor Ort angeboten, jedoch war der ihm zugewiesene Bus defekt. Weil das Verkehrsunternehmen an diesem Tag die Annahme der Arbeitsleistung noch nicht ausdrücklich verweigert hatte, sprach das Gericht dem Mann den fixen Tageslohn zu, basierend auf einem Stundenlohn von 13,20 Euro. Erst am Folgetag hatte der Arbeitgeber den Fahrer nach Hause geschickt und die Annahme der Arbeitsleistung abgelehnt. Alle weitergehenden Forderungen für den Zeitraum von Mitte Juni bis Dezember 2020 wies das Landesarbeitsgericht ab.

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