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Abrechnung auf Gutachtenbasis: BGH untersagt Kürzung nach Zweitunfall

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3.000 Euro Gutachten für den ersten Blechschaden – dann der zweite Unfall. Die Versicherung will die Entschädigung plötzlich kürzen, weil sie die Zahlung aus dem späteren Crash als Restwert anrechnet. Ist das rechtmäßig?


Zum vorliegenden Urteilstext springen: VI ZR 100/25

Das Wichtigste im Überblick

BGH lässt Ersatzanspruch stehen; spätere Unfallzahlung kürzt den ersten Fahrzeugschaden nicht.
  • Der BGH hebt das Urteil aus Stuttgart auf und schickt den Fall zurück.
  • Späteres Geld aus einem anderen Unfall zählt nicht als Restwert des beschädigten Autos.
  • Geschädigte dürfen den ersten Schaden nach dem ersten Gutachten abrechnen.
  • Der spätere Unfall hat keinen Bezug zum ersten Schadensfall.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 31.03.2026
  • Aktenzeichen: VI ZR 100/25
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht, Zivilprozessrecht
  • Relevant für: Autofahrer, Haftpflichtversicherer, Anwälte bei Fahrzeugschäden

Wann zählt der Zweitunfall nicht?

Die Berechnung eines Schadensersatzes bei einer sogenannten fiktiven Ersatzbeschaffung richtet sich nach § 249 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Maßgeblich für die Abrechnung ist dabei der Wiederbeschaffungsaufwand, der aus der Differenz zwischen dem ursprünglichen Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des Fahrzeugs gebildet wird. Das gesetzliche Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet die geschädigte Person dazu, den wirtschaftlichsten Weg für die Reparatur oder die Schadensbehebung zu wählen. Zur Verwertung des beschädigten Objekts darf in der Regel der von einem Sachverständigen ermittelte Restwert als Berechnungsgrundlage herangezogen werden.

Das bedeutet konkret: Der Geschädigte kann den Geldbetrag auf Basis des Gutachtens abrechnen, ohne das Fahrzeug tatsächlich reparieren oder ersetzen zu müssen.

Ein Streit um ein herabfallendes Garagentor endete nun mit einem deutlichen Erfolg für eine betroffene Fahrzeughalterin vor dem Bundesgerichtshof, wobei das höchste Gericht die ablehnenden Vorinstanzen aufhob und das Verfahren an das zuständige Berufungsgericht zurückverwies. Die Frau forderte nach der Beschädigung ihres Autodachs am 22. Dezember 2022 den Wiederbeschaffungsaufwand auf Gutachtenbasis von der Verantwortlichen des Tores ein. Ein erstes Sachverständigengutachten bezifferte den Wiederbeschaffungswert des Wagens auf 2.900 Euro und legte den Restwert auf 685 Euro fest. Die Gegenseite zahlte vorgerichtlich eine Summe von lediglich 860 Euro, woraufhin die Halterin die verbleibende Restforderung von 1.355 Euro auf gerichtlichem Weg durchsetzen wollte. Ein anfänglicher Versuch der gerichtlichen Durchsetzung scheiterte jedoch vor dem Amtsgericht Stuttgart, welches die Klage abwies.

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