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Versicherungsschutz bei Freundschaftsdiensten: Wann Bauhelfer leer ausgehen

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110 Stunden lang reißt ein Gerüstbauer für seinen Kindheitsfreund ein Haus ab, ohne einen Cent zu verlangen – dann passiert es: ein Sturz mit schweren Folgen. Der Verletzte pocht auf die gesetzliche Unfallversicherung, doch das Hessische Landessozialgericht muss klären, ob solch ein Freundschaftsdienst wie eine Beschäftigung zu werten ist und ob die Versicherung zahlen muss.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 U 145/24

Das Wichtigste im Überblick

Gericht hebt Ablehnung auf, erkennt aber keinen Arbeitsunfall an.
  • Der Kläger gewann nur teilweise vor dem Landessozialgericht.
  • Der Bescheid war von einer unzuständigen Stelle erlassen.
  • Freundschaft schlug hier Versicherungsschutz trotz langer Mithilfe aus.
  • Die lange Hilfe änderte nichts an der privaten Gefälligkeit.

  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Datum: 08.05.2026
  • Aktenzeichen: 9 U 145/24
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Gesetzliche Unfallversicherung, Sozialrecht
  • Revision zugelassen: Nein
  • Relevant für: Bauherren, Helfer, Unfallversicherungsträger, Sozialgerichte

Wann besteht Versicherungsschutz bei Freundschaftsdiensten?

Ein Arbeitsunfall setzt nach dem Gesetz zwingend eine versicherte Tätigkeit voraus, wie sich aus § 8 Abs. 1 SGB VII ergibt – gemeint ist das Siebte Buch des Sozialgesetzbuchs, also das Gesetz zur gesetzlichen Unfallversicherung. Der gesetzliche Versicherungsschutz greift für reguläre Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII oder für Personen, die wie ein solcher Versicherter tätig werden – sogenannte „Wie-Beschäftigte“ gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Voraussetzung dafür ist, dass die Handlung objektiv dem Typus einer fremdnützigen Arbeit entspricht, also einer Tätigkeit, die in erster Linie einem anderen wirtschaftlich zugutekommt und nicht der eigenen Sache dient. Sie muss also von einem wirtschaftlichen Wert sein und üblicherweise auch von abhängig Beschäftigten verrichtet werden können.

Helfen Sie Freunden oder Bekannten bei Bauarbeiten, Renovierungen oder Umzügen, sind Sie über die gesetzliche Unfallversicherung in der Regel nicht abgesichert. Das liegt daran, dass solche Einsätze rechtlich als sogenannte Gefälligkeitshandlungen gelten – also als freiwillige Gefallen ohne rechtliche Verpflichtung und ohne Erwartung einer echten Gegenleistung. Prüfen Sie deshalb vor jedem Einsatz, ob Ihre private Unfallversicherung solche Helfertätigkeiten abdeckt – viele Standardtarife schließen Gefälligkeitshandlungen ausdrücklich aus.

Ob diese theoretischen Kriterien ausreichen, wenn Kumpel sich beim Hausbau helfen, musste das Hessische Landessozialgericht prüfen und kam zu dem Schluss: Der verunglückte Helfer bekommt keinen Arbeitsunfall anerkannt, auch wenn der ablehnende Bescheid der Behörde aus rein formalen Gründen einkassiert wurde. Was war passiert? Ein im Jahr 1982 geborener ehemaliger Gerüstbauer verletzte sich am 12. Juli 2019 auf dem Grundstück eines langjährigen Freundes schwer. Gemeinsam mit den Bauherren riss er in einer ländlichen Gemeinde ein zweistöckiges Gebäude bis auf die Grundmauern ab….


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