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Unwirksamkeit von AGB-Klauseln: Welche Rechte Ticketkäufer jetzt haben

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Konzerttickets online bestellt, am Eingang bleibt der Scanner rot – die Vermittlungsplattform bucht die volle Gebühr einfach weiter ab, ohne jede Chance auf Widerruf. Das Kammergericht Berlin musste jetzt entscheiden, ob das zulässig ist – und wann Käufer vom Vertrag loskommen.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 23 UKl 5/24

Das Wichtigste im Überblick

KG Berlin stoppt drei Ticket-AGB und verurteilt die Plattform zur Zahlung.
  • Das Gericht verbietet Klauseln zu Vergütung, zweiter Andienung und Widerrufsausschluss.
  • Die Plattform wälzt ihr Risiko unfair auf Kunden ab und benachteiligt sie.
  • Kunden zahlen nur, wenn sie ein vollwertiges Ticket mit Teilnahmerecht erhalten.
  • Die Widerrufsfrist entfällt hier nicht, weil das Risiko nicht beim Veranstalter liegt.

  • Gericht: KG Berlin
  • Datum: 06.03.2025
  • Aktenzeichen: 23 UKl 5/24
  • Verfahren: Unterlassungsklage eines Verbraucherverbandes
  • Rechtsbereiche: AGB-Recht, Verbraucherschutz, Ticketvermittlung
  • Streitwert: nicht genannt
  • Revision zugelassen: nicht zugelassen
  • Relevant für: Verbraucherschützer, Ticketplattformen, Kunden, Veranstalter

Wann liegt eine Unwirksamkeit von AGB-Klauseln vor?

Verwendet ein Unternehmen Allgemeine Geschäftsbedingungen, unterliegen diese strengen gesetzlichen Regeln. Eine unzulässige Bestimmung ist unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, was sich aus § 307 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergibt. Zudem fordert das Gesetz Transparenz: Klauseln müssen klar und verständlich formuliert sein. Schränken bestimmte Konditionen wesentliche Rechte oder Pflichten derart ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, führt dies nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ebenfalls zur Unwirksamkeit. Gegen Anbieter, die solche fehlerhaften Regeln nutzen, können qualifizierte Einrichtungen einen Unterlassungsanspruch nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) geltend machen. Das bedeutet konkret: Bestimmte, auf einer offiziellen Liste geführte Verbraucherschutzverbände dürfen stellvertretend für alle Verbraucher gegen unfaire Klauseln vorgehen – ohne dass einzelne Kunden selbst klagen müssen.

Das Kammergericht Berlin wendete diese Schutzvorschriften auf das Geschäftsmodell einer Online-Plattform an (Az. 23 UKl 5/24). Ein eingetragener Verbraucherverband hatte gegen die Betreiberin eines Ticket-Suchportals für den Sekundärmarkt geklagt, welches unter dem Namen „EEEEEE“ die Suche und Vermittlung von Eintrittskarten – auch für personalisierte Events – anbietet. Der Verband beanstandete mehrere Punkte in den Vertragsbedingungen der Plattform, darunter den Ausschluss des Widerrufsrechts sowie die Pflicht der Kunden, die Vermittlungsgebühr selbst dann zu zahlen, wenn sie rechtlich gar keinen Einlass zur Veranstaltung erhalten. Die Richter gaben der Klage vollumfänglich statt: Das Ticketportal darf die beanstandeten Klauseln gegenüber Verbrauchern nicht länger verwenden und muss zudem 242,99 Euro nebst Zinsen an den Verbraucherverband zahlen….


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