Jahrelang wuchert die Thujahecke, ragt weit über 3,5 Meter. Der Anspruch auf Rückschnitt ist verfristet, der Garagendachüberstand seit drei Jahren verjährt – doch ein Beseitigungsverlangen scheint aussichtslos. Das Landgericht Siegen überrascht: Was für den Dachüberstand gilt, muss für die Hecke noch lange nicht gelten.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 O 122/23
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht ordnet den Rückschnitt der Thujahecke an, der Garagenüberstand bleibt wegen Verjährung bestehen.
- Die Klägerin gewinnt nur teilweise. Die Hecke muss auf 3,5 Meter zurück.
- Das Gericht sieht erhebliche Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks durch Lichtmangel und Wuchs.
- Den Garageüberstand weist das Gericht ab. Der Anspruch ist verjährt.
- Für laufende Verfahren bleibt die Klägerin hier prozessführungsbefugt.
- Gericht: LG Siegen
- Datum: 25.01.2024
- Aktenzeichen: 8 O 122/23
- Verfahren: Zivilklage zwischen Nachbarn und Wohnungseigentumsstreit
- Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Wohnungseigentumsrecht, Verjährungsrecht
- Relevant für: Eigentümer, Nachbarn, Wohnungseigentümergemeinschaften
Wann besteht ein Anspruch auf Rückschnitt der Thujahecke?
Grundlage für den verlangten Rückschnitt einer Grenzbepflanzung bildet im juristischen Sinne das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis in direkter Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis ist ein von den Gerichten entwickeltes Rechtsinstitut, das die gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten zwischen Nachbarn regelt und über die konkreten Gesetzesvorschriften hinausgeht. Dabei ist stets ein billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen auf beiden Seiten geboten, insbesondere dann, wenn landesrechtliche oder ordnungsrechtliche Ausschlussfristen für einen Beseitigungsanspruch bereits abgelaufen sind. Solche Ausschlussfristen sind gesetzlich festgelegte Zeiträume, innerhalb derer ein Nachbar gegen eine Grenzbepflanzung vorgehen muss — anders als bei der Verjährung erlischt der Anspruch danach endgültig und lebt auch nicht wieder auf. Hält ein Grundstücksbesitzer bedingungslos an einem unregulierten Wuchs fest, kann die Ausübung dieses Eigentumsrechts als rechtsmissbräuchlich bewertet werden, sofern dadurch erhebliche nachbarliche Beeinträchtigungen entstehen.
In solchen Konstellationen müssen die Gerichte eine individuelle Abwägung vornehmen, um die Nutzbarkeit beider Grundstücke in einem erträglichen Rahmen zu halten.
Wie schnell eine stark gewachsene Grenzapfelanzung diese theoretischen Maßstäbe überschreitet, belegte ein umfassendes Verfahren vor dem Landgericht Siegen (Urteil vom 25.01.2024, Az. 8 O 122/23). In dem Rechtsstreit wehrte sich eine ehemalige Bauträgerin, die auf ihrem Grundstück eine Mehrparteienanlage errichtet hatte, gegen einen Grundstücksnachbarn. Sie verlangte die Kappung einer tief verwurzelten Thujahecke auf exakt zwei Meter Höhe sowie den vollständigen Abriss eines über die Grenze ragenden Garagendachs….