Zum vorliegenden Urteilstext springen: 28 K 22.414
Das Wichtigste im Überblick
VG München weist Klage gegen Lärm vom Schul- und Freizeitgelände vollständig ab.
- Der Kläger bekommt kein Verbot und keine Schutzmaßnahmen gegen die Beklagte.
- Kinderlärm und spielnahe Nutzung gelten hier als hinzunehmen.
- Missbrauch durch Dritte muss der Kläger eher mit Ordnungsrecht angreifen.
- Die geforderten 50 Dezibel und Schließzeiten überzeugen das Gericht nicht.
- Gericht: VG München
- Datum: 19.07.2023
- Aktenzeichen: 28 K 22.414
- Verfahren: Klage auf Unterlassung und Schutzmaßnahmen wegen Lärm
- Rechtsbereiche: Immissionsschutz, öffentliches Nachbarrecht, Schul- und Kindereinrichtungen
- Relevant für: Nachbarn, Gemeinden, Schulen, Betreiber von Kindereinrichtungen
Wann greift die Privilegierung von Kinderlärm nach BImSchG?
Gemäß § 22 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und Art. 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes gelten Geräuscheinwirkungen durch natürliche Lebensäußerungen von Kindern sowie kindliches Spielen regelmäßig als sozialadäquat. Sozialadäquat bedeutet: Diese Geräusche gelten als normaler Bestandteil des gesellschaftlichen Zusammenlebens und sind von Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Erfasst sind davon körperliche Aktivitäten, kindliche Laute sowie die Nutzung von Spielgeräten und durch die Betreuung verursachte Geräusche. Die gesetzliche Privilegierung schließt die Heranziehung von starren Immissionsrichtwerten in der Regel aus, solange kein atypischer Ausnahmefall oder eine besondere Schutzwürdigkeit vorliegt.
Ein Anwohner eines reinen Wohngebiets klagte gegen die Lärmbelastung durch eine direkt angrenzende Grundschule samt Kinderhort, Pausenhof und Freizeitgelände – das Verwaltungsgericht München wies die Klage vollständig ab (Az. 28 K 22.414). Der Hausbesitzer hatte sich seit 2014 über die aus seiner Sicht unzumutbare Kumulation von Lärmquellen beschwert und verlangte drastische Einschränkungen der Nutzungen auf den Nachbargrundstücken, darunter einen Rodelhügel und eine Tischtennisplatte. Das Gericht bewertete die spielerischen Nutzungen jedoch als unproblematisch, da der Pausenhof einer kinderspielplatzähnlichen Einrichtung entspreche und der Kinderhort sowie das Kinderhaus als klassische Kindertageseinrichtungen zu behandeln seien. Ein atypischer Sonderfall liege nicht vor, da die städtischen Anlagen durch Satzungen und Tore ausreichend reglementiert seien und sich das klägerische Grundstück in einer Randlage befinde.
Redaktionelle Leitsätze