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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nutzung von Teileigentumseinheiten: Ist ein Kinderzentrum im Laden zulässig?

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Kinderlachen hallt durchs Treppenhaus, im Grundbuch steht: Ladenlokal. Eine Teilungserklärung von 1987 weist die Räume als Gewerbefläche aus – doch jetzt betreibt ein Verein dort ein offenes Eltern-Kind-Zentrum. Was wiegt schwerer: der strikte Zweck einer Jahrzehnte alten Eintragung oder die gesetzliche Privilegierung kindlicher Geräusche?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: V ZR 203/18

Das Wichtigste im Überblick

Der BGH erlaubt das Eltern-Kind-Zentrum; nur Einzelangebote oder Lärmregeln bleiben offen.
  • Der BGH kippt das Verbot für die gesamte Nutzung als Eltern-Kind-Zentrum.
  • Der Name „Laden mit Lager“ blockiert diese Nutzung nicht automatisch.
  • Kinderlärm genießt Schutz; deshalb zählen Grenzwerte hier nicht.
  • Über einzelne Zusatzangebote und Hilfsanträge muss das Berufungsgericht neu entscheiden.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 13.12.2019
  • Aktenzeichen: V ZR 203/18
  • Verfahren: Revision in einem Wohnungseigentumsstreit
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Mietrecht, Immissionsschutzrecht
  • Relevant für: Wohnungseigentümer, Vermieter, Mieter, Betreiber von Kinderangeboten

Wann widerspricht die Nutzung von Teileigentumseinheiten dem Zweck?

Wohnungseigentümer können gemäß § 1004 Abs. 1 BGB einen Unterlassungsanspruch gegen einen Mieter geltend machen, wenn die tatsächliche Nutzung der vertraglichen Zweckbestimmung der Teilungserklärung widerspricht. Die Teilungserklärung ist das zentrale Gründungsdokument einer Eigentümergemeinschaft: Sie teilt das Gebäude in einzelne Einheiten auf und legt verbindlich fest, ob eine Einheit beispielsweise als Wohnung, Büro oder Laden genutzt werden darf. Diese Zweckbestimmung wird nach § 15 Abs. 1 WEG als fester Bestandteil der Grundbucheintragung definiert. Maßgeblich für die juristische Auslegung sind der reine Wortlaut und der nächstliegende Sinn aus einer unbefangenen Sichtweise heraus. Eine bewusste Abweichung von diesem vertraglichen Zweck ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die neue Nutzung bei einer typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die ursprünglich vorgesehene Form der Nutzung.

In einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (Az. V ZR 203/18) stritten Nachbarn einer Münchner Eigentümergemeinschaft um eine solche Zweckentfremdung. In der verbindlichen Teilungserklärung aus dem Jahr 1987 war eine Gewerbeeinheit im Erdgeschoss ausdrücklich als „Laden mit Lager“ festgeschrieben worden. Die Bewohner der direkt darüberliegenden Wohnung im ersten Obergeschoss wehrten sich jedoch gegen den tatsächlichen Betreiber in den Gewerberäumen. Dieser hatte in der Einheit ein reges Eltern-Kind-Zentrum etabliert, was aus Sicht der Nachbarn deutlich störender war als ein gewöhnliches Ladenlokal. Der Bundesgerichtshof wies die Klage auf Schließung ab, entschied im Hauptantrag zugunsten des Zentrums und verwies lediglich strittige Nebenforderungen an das Berufungsgericht zurück.

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