Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 K 4666/15
Das Wichtigste im Überblick
Das Eltern-Kind-Zentrum bleibt erlaubt; nur einzelne Erwachsene-Angebote können ggf. gesondert verboten werden.
- Das Gericht weist die Hauptklage ab und erlaubt die Nutzung als Eltern-Kind-Zentrum.
- Kinderlärm zählt hier nicht mit. Das Gesetz schützt solche Einrichtungen besonders.
- Der Ladencharakter reicht nicht, um die Nutzung insgesamt zu verbieten.
- Den 52-Dezibel-Wunsch lehnt das Gericht ab. Solche Richtwerte gelten hier nicht.
- Zu Kinderwagen und Fahrrädern fehlen Fakten. Darum muss das Berufungsgericht neu prüfen.
- Gericht: VG Frankfurt
- Datum: 27.05.2019
- Aktenzeichen: 7 K 4666/15
- Verfahren: Revision mit teilweiser Zurückverweisung
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Nachbarrecht, Immissionsschutzrecht
- Relevant für: Wohnungseigentümer, Betreiber von Kinderangeboten, Nachbarn in Mehrhausanlagen
Wann ist Eltern-Kind-Zentrum zulässig?
Wenn eine Teileigentumseinheit in einer Wohnanlage vertraglich zweckgebunden ist, kann eine davon abweichende Nutzung laut § 1004 Abs. 1 BGB vom Gericht untersagt werden. Die Bezeichnung „Laden mit Lager“ in einer Teilungserklärung stellt eine solche verbindliche Zweckbestimmung im Sinne des § 15 Abs. 1 WEG dar. Eine abweichende Nutzung bleibt jedoch rechtlich erlaubt, wenn sie bei einer typisierenden Beurteilung nicht stärker stört als die ursprünglich vorgesehene Verwendungsart.
Das bedeutet konkret: § 1004 BGB gewährt Eigentümern einen Abwehranspruch gegen Störungen. Die ‚typisierende Beurteilung‘ ist dabei der entscheidende Maßstab: Das Gericht vergleicht nicht den konkreten Lärmpegel, sondern prüft abstrakt, ob die Art der Nutzung (Betreuung) generell stärker stört als die erlaubte (Verkauf).
In einer Münchener Wohnanlage hatte ein Teileigentümer seine formal als „Laden mit Lager“ deklarierte Erdgeschosseinheit an einen Verein vermietet, der darin ein umfangreiches Eltern-Kind-Zentrum aufbaute. Die Eigentümer der Wohnung im ersten Stockwerk forderten die vollständige Untersagung der Räume für diesen Zweck, da sie tiefgreifende Störungen rügten. Sie kritisierten massive Geräusche durch offene Spielzimmer, Spielgruppen, gemeinsames Singen, Tanzen, Treffen bei Kaffee und Kuchen sowie den beträchtlichen Publikumsverkehr des Vereins. Nachdem das Landgericht München I am 31. März 2017 ein Verbot ausgesprochen hatte und das Oberlandesgericht München dies am 17. Juli 2018 bestätigte, wendete sich das Blatt in der vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Revision (Az. V ZR 209/18). Der Senat wies die Untersagung im Hauptantrag ab und erklärte den Betrieb des Zentrums für rechtmäßig.
Der Senat ist der Auffassung, dass die von dem Beklagten betriebene Einrichtung als Kindertageseinrichtung bzw. jedenfalls als eine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne des § 22 Abs….