Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 A 3073/19
Das Wichtigste im Überblick
Der Verband durfte den Eigentümer nicht belasten, weil er die Stadt zuerst prüfen musste.
- Das Gericht hob den Kostenbescheid über 2.293,74 Euro auf.
- Der Verband hatte auch Ansprüche gegen die Stadt I.
- Er musste deshalb zwischen Eigentümer und Stadt auswählen.
- Diese Auswahl traf er nicht. Das war ein Ermessensausfall.
- Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
- Datum: 12.10.2020
- Aktenzeichen: 5 A 3073/19
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Kommunalabgabenrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht
- Streitwert: 2.293,74 €
- Revision zugelassen: Nein
- Relevant für: Abwasserverbände, Grundstückseigentümer, Kommunen
Wann muss der Eigentümer zahlen?
Gemäß § 12 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (Hess. KAG) in Verbindung mit § 22 der Entwässerungssatzung (EWS) können Grundstückseigentümer zur Erstattung von Kosten für die Unterhaltung von Anschlussleitungen herangezogen werden. Ein rechtliches Sonderinteresse des Eigentümers wird bejaht, wenn die jeweilige Reparaturmaßnahme seinem bebauten Grundstück mit Abwasseranfall einen konkreten Nutzen bringt. Dieser Erstattungsanspruch entfällt rechtlich jedoch dann, wenn die Gemeinde die erforderliche Maßnahme zur Instandsetzung selbst verursacht hat.
Ein Grundstückseigentümer wehrte sich erfolgreich gegen eine Rechnung über 2.293,74 Euro von einem Abwasserzweckverband für die Reparatur einer Grundstücksanschlussleitung, woraufhin der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Zahlungsbescheid aufhob (Az. 5 A 3073/19 vom 12.10.2020). Der betroffene Mann argumentierte zuvor, dass die Leitung im öffentlichen Straßenraum durch den Einwuchs von Wurzeln eines Baumes zerstört wurde, der sich im Eigentum der benachbarten Stadt befand. Das Verwaltungsgericht Gießen hatte die Anfechtungsklage des Eigentümers in der Vorinstanz zunächst noch abgewiesen.
Ein Abwasserzweckverband ist ein Zusammenschluss mehrerer Kommunen, der die Abwasserentsorgung gemeinsam organisiert. Er handelt als eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts und kann damit selbst Gebührenbescheide erlassen – unabhängig von den einzelnen Mitgliedsgemeinden.
Redaktionelle Leitsätze
- Stehen einem öffentlich-rechtlichen Verband zur Deckung von Reparaturkosten neben den Erstattungsansprüchen gegen den Grundstückseigentümer auch Ersatzansprüche gegen einen verursachenden Dritten zu, muss zwingend ein Auswahlermessen ausgeübt werden….
Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!
Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079