Zum vorliegenden Urteilstext springen: 312 O 138/21
Das Wichtigste im Überblick
LG Hamburg kippt Festival-Klausel und zwingt den Veranstalter zur Rückzahlung.
- Das Gericht verbietet die AGB-Klausel und spricht 260 Euro Abmahnkosten zu.
- Es sieht ein Festival-Ticket als fixen Terminvertrag mit festem Line-up.
- Eine Verschiebung ersetzt nach Gericht oft nicht dieselbe Leistung.
- Die Klausel benachteiligt Käufer zu stark und bleibt unklar bei Unzumutbarkeit.
- Gericht: LG Hamburg
- Datum: 06.10.2022
- Aktenzeichen: 312 O 138/21
- Verfahren: Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Konzertveranstalterin
- Rechtsbereiche: AGB-Recht, Verbraucherrecht, Veranstaltungsrecht
- Streitwert: nicht genannt
- Revision zugelassen: Nein
- Relevant für: Konzertveranstalter, Verbraucher, Ticketkäufer
Ist die Klausel zur Rückerstattung bei Festival-Absagen wirksam?
Nach den gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere § 307 I, II Nr. 1 BGB, sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche benachteiligende Wirkung tritt regelmäßig dann ein, wenn die jeweilige Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung stark abweicht. Das Zivilrecht sieht in den §§ 326 I, IV, 346 I BGB vor, dass beim Eintritt einer Unmöglichkeit der Leistung auch der Anspruch auf die zugehörige Gegenleistung ersatzlos entfällt. Infolgedessen müssen Vertragsparteien bereits geleistete Zahlungen nach einem Ausfall unverzüglich zurückgewähren.
Bei der Beurteilung eines großen Konzertevents gab das Landgericht Hamburg der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands vollumfänglich statt und erklärte die strittige Bestimmung für unwirksam (Urteil vom 06.10.2022, Az. 312 O 138/21). Der verklagte Konzertveranstalter, der ein mehrtägiges Festival mit regelmäßig über 70.000 Besuchern und mehr als 100 Bands in Betracht zieht, hatte eine weitreichende Bedingung in seine Vertragsdokumente vom 9. März 2021 aufgenommen. Diese besagte, dass bei einer Absage, bei einem Abbruch oder bei einer Verschiebung durch höhere Gewalt oder Covid-19 das Rücktrittsrecht ausgeschlossen sei, wenn das Unternehmen die Veranstaltung nach eigenem Ermessen nachhole. Das Gericht verurteilte den Veranstalter dazu, diese Bedingung künftig zu unterlassen – andernfalls droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft für die Geschäftsführer. Zudem sprach das Gericht dem Verbraucherverband 260,00 Euro nebst Zinsen als Abmahnkosten zu, deren Höhe der Verband schlüssig auf eine Durchschnittskalkulation aus Personal- und Gemeinkosten (§ 13 III UWG) gestützt hatte….