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Einstweilige Verfügung bei Verdachtsberichterstattung: So wehren Sie sich gegen Rufschädigung

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4 Stunden, 1 Telefonat – das soll für die Klärung von Insolvenzverschleppungsvorwürfen reichen? Eine E-Mail-Adresse der Fahrschule lag der Redaktion vor, blieb aber ungenutzt. Nun muss das Landgericht Berlin II entscheiden, ob das die Sorgfaltspflicht verletzt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 27 O 187/26

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht stoppt die Vorwürfe gegen die Fahrschule, weil die Redaktion vorher nicht ausreichend anhörte.
  • Die Kammer untersagt die beanstandeten Aussagen per einstweiliger Verfügung.
  • Sie sieht eine Verletzung von Unternehmens- und Persönlichkeitsrecht.
  • Vier Stunden Telefonversuche reichten vor der Veröffentlichung nicht aus.
  • Ohne echte Anhörung durfte die Redaktion den Verdacht nicht verbreiten.
  • Der Streitwert liegt bei bis zu 40.000 Euro.

  • Gericht: LG Berlin II
  • Datum: 02.06.2026
  • Aktenzeichen: 27 O 187/26
  • Verfahren: Einstweilige Verfügung
  • Rechtsbereiche: Presserecht, Persönlichkeitsrecht, Unternehmensschutz
  • Streitwert: bis zu 40.000,00 EUR
  • Relevant für: Medien, Unternehmen, Betroffene von Verdachtsberichterstattung

Was ist eine einstweilige Verfügung bei Verdachtsberichterstattung?

Wer sich durch Medienberichte in seinen Rechten verletzt sieht, kann sich mit einem Unterlassungsanspruch wehren, der sich rechtlich aus einem Zusammenspiel des Bürgerlichen Gesetzbuches mit dem Grundgesetz ergibt. Dieser rechtliche Rahmen schützt sowohl das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht als auch den sozialen Geltungsanspruch einer juristischen Person im Wirtschaftsleben. Eine rechtliche Beeinträchtigung durch die Berichterstattung der Presse setzt dabei zwingend voraus, dass die Betroffenen individuell erkennbar und unmittelbar betroffen sind. Im Äußerungsrecht wird die für ein gerichtliches Eilverfahren nötige Dringlichkeit regelmäßig schon dadurch begründet, dass jederzeit eine Wiederholung der Rechtsverletzung droht.

Eine einstweilige Verfügung ist dabei ein gerichtliches Schnellverfahren: Statt eines oft jahrelangen Zivilprozesses entscheidet das Gericht innerhalb weniger Tage oder Wochen vorläufig über den Fall. Der Grund: Jede weitere Veröffentlichung könnte den Ruf des Betroffenen unwiederbringlich schädigen, weshalb kein Abwarten bis zu einem regulären Urteil möglich ist. Das Ergebnis ist ein sofort vollstreckbares Verbot – auch wenn die endgültige rechtliche Klärung noch aussteht.

Das Landgericht Berlin II (Az. 27 O 187/26) wendete diese Schutzvorschriften konsequent an, als sich eine Fahrschule sowie deren Geschäftsführerin erfolgreich gegen schwerwiegende Publikationen wehrten. Die Betreiberin einer Website hatte über die Fahrschule berichtet und dabei weitreichende Vorwürfe eines angeblichen „Fahrschulbetrugs“ sowie einer möglichen „Insolvenzverschleppung“ – also dem strafrechtlichen Vorwurf, dass ein Unternehmen trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag gestellt hat – in den Raum gestellt. Das Gericht stellte sich im Eilverfahren vollständig auf die Seite der Fahrschule und erließ eine einstweilige Verfügung, die den Verantwortlichen der Website die weitere Verbreitung dieser rufschädigenden Behauptungen strengstens untersagt….


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