Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 C 648/20
Das Wichtigste im Überblick
Gericht verurteilt Nachbarn zur Wurzelentfernung und Zaunreparatur, lehnt Astschnitt ab.
- Die Kläger gewinnen nur teilweise.
- Wurzeln dringen ins Grundstück ein und stören die Nutzung deutlich.
- Der Zaun gilt als beschädigt, weil der Baum ihn anhebt.
- Für Äste und Kronenschnitt sieht das Gericht keine ausreichende Beeinträchtigung.
- Gericht: AG Landsberg
- Datum: 20.04.2023
- Aktenzeichen: 2 C 648/20
- Verfahren: Zivilprozess zwischen Grundstücksnachbarn
- Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Eigentumsrecht, Schadensersatzrecht
- Streitwert: 5.000,00 €
- Relevant für: Grundstücksnachbarn, Eigentümer, Hausverwaltungen
Wann ist die Beseitigung von Baumwurzeln rechtlich möglich?
Gemäß § 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann ein Eigentümer die Beseitigung von Beeinträchtigungen verlangen, sofern er nicht rechtlich zur Duldung verpflichtet ist (§ 1004 Abs. 2 BGB). Nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht überdies ein gesetzliches Selbsthilferecht, das es erlaubt, die Wurzeln eines vom Nachbargrundstück eingedrungenen Baumes abzuschneiden. Der Bundesgerichtshof hat in einem früheren Verfahren (Urteil vom 14.06.2019, NJW-RR 2019, 1356) klargestellt, dass der Beseitigungsanspruch und das Selbsthilferecht formal gleichrangig nebeneinander bestehen. Das bedeutet konkret: Der Grundstückseigentümer hat die Wahl — er kann den Nachbarn gerichtlich zur Entfernung der Wurzeln zwingen oder, nach erfolgloser Fristsetzung, selbst Hand anlegen und die Kosten zurückfordern.
So üben Sie das Selbsthilferecht richtig aus: Bevor Sie selbst zur Säge greifen, setzen Sie dem Nachbarn eine angemessene schriftliche Frist zur Beseitigung der Wurzeln. Reagiert er nicht, dürfen Sie die Wurzeln auf eigene Faust kappen — die Kosten können Sie vom Nachbarn als Schadensersatz zurückfordern. Dokumentieren Sie den Zustand vorher unbedingt mit Fotos, damit Sie im Streitfall beweisen können, wie weit die Wurzeln vorgedrungen waren.
Das Amtsgericht Landsberg entschied bei der Anwendung dieser Rechtslage in einem Nachbarschaftsstreit, dass die beklagten Baumbesitzer zur Wurzelbeseitigung und zur Reparatur eines Zauns verpflichtet sind, wies die weitreichenden Forderungen auf den Rückschnitt der Baumkrone jedoch ab (Urteil vom 20.04.2023, Az. 2 C 648/20). Die betroffenen Grundstückseigentümer hatten sich gegen eine 50 Jahre alte und 15 Meter hohe Esche gewehrt, die direkt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze stand.
Anhand veranschaulichender Lichtbilder stellte das Gericht fest, dass die Baumwurzeln massiv auf das Nachbargrundstück vordrangen und deutlich an die Bodenoberfläche traten. Sie durchbrachen das Erdreich, verliefen tief unter Pflanzsteinen und suchten sich ihren Weg in Richtung einer Hangabsicherung. Die Richter sahen darin eine erhebliche Beeinträchtigung der Rasenfläche, da eine reguläre Pflege und eine freie Nutzung des Gartens bis zur Grenze durch das hervortretende Wurzelwerk strukturell unmöglich geworden war….