Zum vorliegenden Urteilstext springen: 40 U 36/21
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht erkennt den Sturz auf dem Taucherboot als Arbeitsunfall an.
- Der Kläger gewann. Der ablehnende Bescheid fiel. Das Gericht stellte Arbeitsunfall fest.
- Es sah den Kläger als Wie-Beschäftigten bei fremder Produktion ohne Entgelt.
- Entgelt fehlte. Das störte nicht. Entscheidend war die arbeitnehmerähnliche Mitwirkung an Bord.
- Freundschaft reichte nicht. Die Anfrage kam vom Sender, und Fachwissen trug den Einsatz.
- Gericht: SG Hamburg
- Datum: 14.02.2025
- Aktenzeichen: 40 U 36/21
- Verfahren: Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls
- Rechtsbereiche: Gesetzliche Unfallversicherung, Arbeitsunfall, Wie-Beschäftigter
- Relevant für: Arbeitnehmer, freie Mitwirkende, Medienproduktionen, Unfallversicherte
Wann gilt ein Unfall als Arbeitsunfall?
Ein Unfall gilt nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII als Arbeitsunfall, wenn er im Zuge einer versicherten Tätigkeit nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII passiert. Dieser gesetzliche Versicherungsschutz entsteht dabei entweder durch eine reguläre abhängige Beschäftigung oder durch eine sogenannte Wie-Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII. Letztere Konstellation setzt stets voraus, dass eine Person für ein fremdes Unternehmen tätig wird, diese handwerkliche oder geistige Arbeit einen wirtschaftlichen Wert hat und sie dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht.
ein anerkannter Arbeitsunfall ist
Wurde Ihr Unfall ebenfalls abgelehnt? Wenn Ihre Berufsgenossenschaft einen comparable Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt hat, müssen Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheids Widerspruch einlegen. Verweisen Sie in der Begründung auf dieses Urteil des SG Hamburg (Az. 40 U 36/21) und legen Sie dar, dass Ihre Tätigkeit ebenfalls auf Ihrer Fachkompetenz beruhte und Sie organisatorisch wie ein Mitarbeiter eingebunden waren. Versäumen Sie die Monatsfrist, wird der Bescheid bestandskräftig und Sie können keine Leistungen mehr durchsetzen.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein arbeitnehmerähnlicher Einsatz für ein fremdes Unternehmen begründet den gesetzlichen Unfallschutz einer „Wie-Beschäftigung“, wenn er maßgeblich aufgrund spezifischer Fachkompetenz erfolgt und nicht als rein kollegiale oder freundschaftliche Gefälligkeit zu werten ist….
Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!
Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079