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Widerrufsrecht im Fernabsatz: Wann Händler den Kaufpreis erstatten müssen

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4.500 Euro für eine Luxusuhr bezahlt, den Kauf widerrufen – doch das Geld bleibt gesperrt. Der Händler verlangt einen Abholtermin und zahlt erst nach Prüfung der Ware. Ein Urteil klärt jetzt, ob das zulässig ist.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 15 U 46/14

Das Wichtigste im Überblick

Nur der letzte Satz zur Rückzahlung bei Uhren und Schmuck bleibt unzulässig.
  • Das Gericht kippt nur diese Rückzahlungsregel und weist den Rest ab.
  • Klausel a) blieb erlaubt, weil sie nur als unverbindliche Bitte wirkt.
  • Bei Abholung darf der Händler Modalitäten festlegen, wenn sie den Kunden nicht stark benachteiligen.
  • Die Rückzahlung darf der Händler nicht vom Wareneingang und seiner Prüfung abhängig machen.

  • Gericht: OLG Düsseldorf
  • Datum: 13.11.2014
  • Aktenzeichen: 15 U 46/14
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz, AGB-Recht
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Onlinehändler, Verbraucher, Wettbewerbsverbände

Gilt ein Widerrufsrecht im Fernabsatz für alle Waren?

Das gesetzliche Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzrecht bestimmt die Rückabwicklung von Verträgen zwischen einem Verbraucher und einem Online-Versandhändler. Maßgebliche Vorschriften sind hierbei § 312g Abs. 1 und § 355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der neuen Fassung sowie die detaillierten Bestimmungen zur Rückgewähr nach § 357 BGB. Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen das Widerrufsrecht nicht unzulässig einschränken oder die Kundschaft unangemessen benachteiligen, wie § 307 BGB klar vorschreibt.

Mit der rechtlichen Gewichtung solcher Klauseln befasste sich das Oberlandesgericht Düsseldorf, nachdem ein eingetragener Wettbewerbsverein ein großes Internetversandhaus wegen seiner Rückgabehinweise verklagt hatte. Solche Vereine sind private Zusammenschlüsse von Händlern und Unternehmen, die eigenständig gegen unlautere Geschäftspraktiken vorgehen – sie überwachen den Markt im Auftrag des fairen Wettbewerbs, ohne selbst vom vermeintlichen Verstoß betroffen zu sein. Der Shopbetreiber, der unter der Domain www.B.de Elektronik, Uhren und Schmuck verkauft, wehrte sich gegen den Vorwurf, das gesetzliche Widerrufsrecht zu beschneiden. Das Unternehmen betonte beharrlich, die beanstandeten Details bezögen sich auf eine rein freiwillige Rücknahmegarantie. Das Düsseldorfer Gericht bewertete den Fall unter dem Aktenzeichen 15 U 46/14 und gab dem Online-Händler überwiegend Recht. Das vorangegangene Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az. 34 O 228/11) wurde fast vollständig zugunsten des Unternehmers abgeändert, sodass der Shop nur noch einen einzigen formulierten Satz bezüglich seiner Erstattungsregeln streichen musste.

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