Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 C 109/21
Das Wichtigste im Überblick
Gericht gibt Käufer recht: Fernseher-Mangel führte zum Rücktritt und zur Rückzahlung.
- Kläger bekam 550 Euro zurück und Freistellung von Anwaltskosten.
- Gericht sah Displaybruch als Mangel und vermutete ihn schon bei Übergabe.
- Beklagte konnte die Vermutung nicht widerlegen; Gutachten half ihr nicht.
- Rücktritt war wirksam, weil die Beklagte die Nachbesserung ablehnte.
- Gericht: AG Velbert
- Datum: 15.06.2023
- Aktenzeichen: 11 C 109/21
- Verfahren: Zivilklage aus Kaufvertrag
- Rechtsbereiche: Kaufrecht, Gewährleistung, Zivilprozessrecht
- Relevant für: Käufer, Verkäufer, Händler bei mangelhaften Waren
Wann ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ohne Frist möglich?
Gemäß § 440 Satz 1 BGB kann eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich sein. Eine zentrale Voraussetzung hierfür ist, dass der Verkäufer eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung eines fehlerhaften Artikels ernsthaft und endgültig ablehnt. Ein Rücktritt führt bei Vorliegen dieser Voraussetzungen zu einem direkten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach § 346 Absatz 1 BGB.
Nacherfüllung bedeutet konkret: Der Verkäufer hat gesetzlich das Recht auf eine zweite Chance — er darf zunächst selbst entscheiden, ob er die Ware repariert oder gegen eine neue austauscht. Der Käufer muss ihm dafür normalerweise eine angemessene Frist setzen, bevor er vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen darf.
Das Amtsgericht Velbert urteilte über genau diese strengen Vorgaben (Az. 11 C 109/21) und gab dem Käufer eines Technikgeräts überwiegend recht, indem es das Einzelhandelsunternehmen zur vollständigen Kaufpreiserstattung verurteilte. Der Kunde hatte am 23. November 2020 einen neuen Fernseher für 550,00 Euro erworben. Als er am 25. November 2020 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte, wehrte das Unternehmen mit einer E-Mail vom 8. Dezember 2020 sämtliche verbrieften Gewährleistungsansprüche sowie eine kulanzweise Regelung kategorisch ab. Für das Gericht stellte diese unmissverständliche Nachricht eine ernsthafte und endgültige Verweigerung dar, was eine ansonsten übliche Fristsetzung zur Nachbesserung juristisch völlig entbehrlich machte.
Einer Fristsetzung bedurfte es gem. § 440 S. 1 BGB nicht, weil die Beklagte die Nacherfüllung mit Email vom 08.12.2020 ernsthaft und endgültig abgelehnt hat, indem sie Gewährleistungsansprüche und auch eine kulanzweise Regelung abgelehnt hat. – so das Amtsgericht Velbert
Redaktionelle Leitsätze