Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 StR 94/20
Das Wichtigste im Überblick
BGH hebt Computerbetrug und Strafen teilweise auf; fehlende Feststellungen machten die Entscheidung angreifbar.
- Der BGH hob zehn Computerbetrugsfälle, Gesamtstrafen, Vorwegvollzug und Einziehung teilweise auf.
- Das Landgericht prüfte Bestellvorgänge und frühere Geldstrafen nicht genau genug.
- Für Betroffene zählt: Ohne klare Feststellungen kippen Schuldspruch und Strafmaß.
- Die neue Strafkammer muss die offenen Punkte jetzt neu entscheiden.
- Gericht: BGH
- Datum: 20.08.2020
- Aktenzeichen: 3 StR 94/20
- Verfahren: Strafrevision
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Computerbetrug, Gesamtstrafe, Maßregelvollzug
- Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Betroffene mit Internetbetrug
Wann liegt Computerbetrug vor?
Der Tatbestand des Computerbetrugs gemäß § 263a des Strafgesetzbuches (StGB) setzt voraus, dass das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unbefugte Eingriffe beeinflusst wird. Diese Manipulation muss unmittelbar zu einer vermögensrelevanten Minderung führen. Bei klassischen Internetbestellungen greift der Straftatbestand deshalb nicht automatisch. Sofern am Ende der Kette noch eine natürliche Person die Bestellung prüft und über die Auslieferung der Ware entscheidet, liegt in der Regel kein Computerbetrug vor.
Wie entscheidend dieses technische Detail für ein rechtskräftiges Urteil ist, zeigte sich vor dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 20. August 2020, Az. 3 StR 94/20), der einen Fall teilweise neu aufrollen ließ. Ein mehrfach vorbestrafter Mann hatte im Dezember 2018 über ein Onlineportal Waren im Gesamtwert von 8.981,79 Euro bestellt. Dafür nutzte er fremde Kreditkartendaten und Zugangsdaten, die er sich zuvor im sogenannten Darknet beschafft hatte. Das Landgericht Koblenz verurteilte ihn am 23. Oktober 2019 daraufhin unter anderem wegen Computerbetrugs in zehn Fällen.
Das bedeutet konkret: Eine Revision ist keine neue Verhandlung mit Beweisaufnahme. Der Bundesgerichtshof prüft ausschließlich, ob das frühere Gericht Verfahrensfehler gemacht oder das materielle Recht falsch angewendet hat.
Menschen oder Maschinen am Werk
Die obersten Bundesrichter hoben dieses Urteil jedoch weitreichend auf und gaben damit der eingelegten Revision teilweise recht, wobei auch die beanstandenden Einwände der Staatsanwaltschaft Erfolg hatten. Die Richter am Landgericht hatten nicht hinreichend geklärt, ob die Abwicklung der falschen Bestellungen vollautomatisch oder durch menschliche Mitarbeiter erfolgte. Da konkrete Feststellungen zur computergestützten Abwicklung des Versandprozesses fehlten, blieb unklar, ob tatsächlich ein maschinelles Datenverarbeitungsergebnis zulasten der betrogenen Firmen manipuliert wurde….