Zum vorliegenden Urteilstext springen: 20 K 5822/19
Das Wichtigste im Überblick
Hamburg musste einer Beamtin 216,78 Euro Reisekosten zahlen; ihr Verhalten war nicht grob fahrlässig.
- Das Gericht gab der Klage statt und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung.
- Die erste Hotelbuchung war damals nötig für die Dienstreise.
- Die Klägerin handelte höchstens leicht fahrlässig, nicht grob fahrlässig.
- Auch Gutscheinannahme und spätere Untätigkeit nahmen den Anspruch nicht weg.
- Gericht: VG Hamburg
- Datum: 24.01.2023
- Aktenzeichen: 20 K 5822/19
- Verfahren: Klage auf Reisekostenerstattung
- Rechtsbereiche: Beamtenrecht, Reisekostenrecht, Verwaltungsrecht
- Streitwert: 216,78 Euro
- Relevant für: Beamte, Dienstreisende, Behörden
Wann gibt es Reisekosten trotz Storno?
Dienstreisende haben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Hamburger Reisekostengesetzes (HmbRKG) einen Anspruch auf eine Reisekostenvergütung für dienstlich veranlasste Mehraufwendungen. Dabei sind entstandene Übernachtungskosten ausgehend von der gesetzlichen Vorgabe in § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbRKG stets für eine Erstattung qualifiziert, soweit sie im juristischen Sinne notwendig sind. Ob eine solche Notwendigkeit der Aufwendungen vorliegt, ist zwingend aus einer Ex-ante-Betrachtung heraus zu beurteilen, also rein aus der Sicht im Zeitpunkt der Buchung.
Wie ein solcher Konflikt um die anfängliche Notwendigkeit in der gerichtlichen Praxis ausgeht, zeigte sich vor dem Verwaltungsgericht Hamburg im Januar 2023 (Az. 20 K 5822/19). Eine Beamtin klagte erfolgreich auf die Erstattung von 216,78 Euro. Die Frau hatte für eine anstehende Dienstreise nach Wiesbaden über ein Internetportal ein Zimmer gebucht, welches der betroffene Anbieter jedoch kurz vor dem Reiseantritt stornierte. Das Gericht urteilte zugunsten der Beamtin und verpflichtete den Dienstherrn zur Zahlung, da die getätigten Ausgaben zum konkreten Buchungszeitpunkt vollkommen angemessen waren und für die Fahrt zwingend eine Unterkunft benötigt wurde.
Die Notwendigkeit der Reisekosten ist dabei ex ante zu beurteilen. Es ist deswegen ohne Belang, ob sich diese im Nachhinein als unnötig herausstellen. – so das Verwaltungsgericht Hamburg
Redaktionelle Leitsätze
- Die Notwendigkeit von Reisekosten für Dienstfahrten beurteilt sich ausschließlich nach den objektiven Umständen im Zeitpunkt der Buchung (Ex-ante-Betrachtung). Eine spätere unvorhersehbare Stornierung durch einen Drittanbieter lässt den Erstattungsanspruch gegenüber dem Dienstherrn grundsätzlich unberührt….
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