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Leihvertrag oder Gefälligkeit: Wann Schadensersatz für das Auto verjährt

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Der geliehene Sportwagen kam zerkratzt aus der Beziehung zurück, und nun verlangt die GmbH 17.000 Euro Schadensersatz. Die überraschende Hürde, wie das Brandenburgische OLG nun klarstellte: Für Leihverträge gilt eine Verjährungsfrist von nur sechs Monaten – und wer sie verpasst, könnte leer ausgehen.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 U 37/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht will die Berufung zurückweisen. Es sieht einen Leihvertrag und hält Schadensersatz für verjährt.
  • Die Klägerin verliert mit ihrer Forderung über 16.895,41 Euro.
  • Das Auto galt als Leihe, nicht als bloße Gefälligkeit.
  • Die Rückgabe im März 2023 ließ die Verjährung laufen.
  • Auch ein Deliktsanspruch scheitert, weil kein konkretes Fehlverhalten dargelegt ist.

  • Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
  • Datum: 25.07.2025
  • Aktenzeichen: 7 U 37/25
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Schadensersatzrecht, Verjährungsrecht
  • Relevant für: Vermieter, Halter, Unternehmen mit unentgeltlicher Fahrzeugüberlassung

Ist es ein Leihvertrag oder eine Gefälligkeit?

Ein Leihvertrag nach § 598 BGB liegt vor, wenn eine Sache unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wird und ein rechtlich wirksamer Bindungswille besteht. Die Abgrenzung zur rein privaten Gefälligkeit erfolgt nach Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte, wobei Anlass, Zweck, wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage maßgeblich sind. Ein wichtiges Indiz für den Rechtsbindungswillen ist die Übertragung des unmittelbaren Besitzes gemäß § 854 BGB. Bei bloßen Gefälligkeiten verbleibt es oft nur bei einer einfachen Besitzdienerschaft nach § 855 BGB, bei der die weisungsgebundene Herrschaftsmacht nicht vollständig abgegeben wird. Das bedeutet konkret: Beim unmittelbaren Besitz hat der Empfänger die volle, eigenständige Kontrolle über die Sache – im Fall des Sportwagens also den einzigen Schlüssel und freie Entscheidung über jeden Einsatz. Bei einer Besitzdienerschaft hingegen bestimmt weiterhin der Eigentümer, was mit der Sache geschieht, ähnlich wie bei einem Mitarbeiter, der ein Firmengerät nur nach Anweisung nutzen darf.

Wer einen wertvollen Gegenstand verleiht, sollte den Leihcharakter von Anfang an schriftlich festhalten – etwa per E-Mail oder kurzem Vertrag mit Rückgabedatum. Je höher der Wert und je umfassender die Nutzung überlassen wird, desto eher geht ein Gericht von einem bindenden Leihvertrag aus. Wer umgekehrt etwas geliehen bekommt und nur eine Gefälligkeit vermutet, sollte sich bewusst sein: Bei teuren Gütern mit alleiniger Nutzung über Wochen oder Monate haftet man wie ein vertraglicher Entleiher.

Ob diese juristischen Hürden bei der Überlassung eines Sportwagens übersprungen wurden, prüfte das Brandenburgische Oberlandesgericht und wies die Schadensersatzklage eines Unternehmens letztlich ab (Az. 7 U 37/25). Eine Gesellschaft hatte der Lebensgefährtin ihres Geschäftsführers ein fabrikneues Fahrzeug mit einem Listenpreis von rund 114.000 Euro zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt. Nach dem Ende der Liebesbeziehung und der Rückgabe des Wagens forderte die Firma Geld für angebliche Kratzer. Die Frau verteidigte sich hinter das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Potsdam (Az….


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