Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 S 82/13
Das Wichtigste im Überblick
LG Köln spricht Mietern nur 331,15 Euro zu; viele Nebenkostenpositionen fallen weg.
- Das Gericht kürzte mehrere Betriebskosten und wies den Rest der Forderung ab.
- Stromkosten, Garagenanteile und einzelne Abwasserpositionen durften nicht so abgerechnet werden.
- Grundsteuer und Öltankversicherung blieben nur teilweise oder anders umlegbar.
- Die Heizkosten musste das Gericht wegen falscher Verteilung neu berechnen.
- Die Klage zu Nebenkostenvorauszahlungen scheiterte; die Berufung half dort nicht.
- Gericht: LG Köln
- Datum: 11.01.2017
- Aktenzeichen: 9 S 82/13
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Nebenkostenabrechnung, Heizkosten
- Relevant für: Vermieter, Mieter, Hausverwaltungen
Wie erfolgt die Korrektur der Nebenkostenabrechnung?
Eine Nebenkostenabrechnung muss formell wirksam sein, um Nachzahlungsansprüche nach § 535 Abs. 2 BGB zu begründen. Das bedeutet konkret: Die Abrechnung muss alle Pflichtangaben wie Abrechnungszeitraum, konkrete Kostenaufstellung und Verteilungsschlüssel korrekt enthalten – nur dann ist sie formell gültig. Materielle Fehler – also inhaltlich falsche Beträge oder falsch zugeordnete Positionen – führen dabei nicht direkt zur rechtlichen Unwirksamkeit der gesamten Abrechnung, sondern ermöglichen eine Korrektur durch gezielte Nachbesserung oder Neuberechnung. Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorlegen – danach kann er keine Nachforderung mehr geltend machen. Als Mieter haben Sie nach Erhalt ebenfalls zwölf Monate Zeit, Einwände schriftlich zu erheben. Verpassen Sie diese Frist, können Sie sich nicht mehr auf Fehler berufen. Materielle Einwände beeinflussen dann im Detail, ob und in welcher Höhe einzelne Positionen tatsächlich berücksichtigt werden dürfen.
Bei der juristischen Überprüfung zweier Abrechnungsjahre vor dem Landgericht Köln (Az. 9 S 82/13) erstritt ein Vermieter gegen seine Mieter letztlich nur einen Teilerfolg. Der Eigentümer hatte gegen ein vorheriges Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach (Az. 63 C 37/12) Berufung eingelegt, um Nachzahlungen für die Zeiträume 2008/2009 und 2009/2010 durchzusetzen. Das Gericht nahm weitreichende materiell-rechtliche Detailkorrekturen vor und entschied, dass die Mieter als Gesamtschuldner nur noch 331,15 Euro nachzahlen müssen, zuzüglich Zinsen. Gesamtschuldner bedeutet: Der Vermieter kann den vollen Betrag von jedem einzelnen Mieter fordern – die Mieter müssen die Aufteilung unter sich klären. Für das Abrechnungsjahr 2008/2009 erkannten die Richter lediglich 135,23 Euro als berechtigt an. Ein Posten für die Öltankversicherung wurde dabei als allgemeine Betriebskosten akzeptiert, bei der direkt weitergegebenen Grundsteuer wurde der Vermieter auf die konkret geltend gemachten 160,05 Euro festgelegt….