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Kauf einer Produktfälschung: Wann Ansprüche beim Privatkauf entfallen

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Givenchy-Pullover zum Spottpreis auf eBay – beim Auspacken die Ernüchterung: eine Fälschung. Der Käufer will das Original oder sein Geld zurück, doch das Gericht stellt ihm eine unangenehme Frage: Hätten Sie nicht misstrauisch werden müssen?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 51 C 645/20

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht wies die Klage ab, weil der Käufer die Fälschung hätte erkennen müssen.
  • Der Kläger bekam keinen Originalpullover und auch keinen Schadensersatz.
  • Der niedrige Preis und die Angebotsangaben machten Zweifel an der Originalware deutlich.
  • Das Gericht sah keine Arglist und keine Garantie für Originalität.
  • Vorgerichtliche Anwaltskosten fielen ebenfalls weg, weil die Hauptforderung scheiterte.

  • Gericht: AG Düsseldorf
  • Datum: 15.04.2021
  • Aktenzeichen: 51 C 645/20
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Kaufrecht, Schadensersatzrecht, Zivilprozessrecht
  • Relevant für: Käufer, Verkäufer, Online-Handel

Besteht ein Anspruch auf Nacherfüllung beim Privatkauf?

Ein Nacherfüllungsanspruch – also das Recht des Käufers, vom Verkäufer wahlweise die Reparatur der mangelhaften Sache oder die Lieferung eines fehlerfreien Ersatzstücks zu verlangen – ist im Gewährleistungsrecht gemäß § 442 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn eine kaufende Person den Mangel bereits bei Vertragsschluss kannte. Das bedeutet konkret: Wer wissentlich eine fehlerhafte Ware kauft, kann sich hinterher nicht mehr beschweren. Ist die Mangelhaftigkeit infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, bestehen Rechte nur unter sehr strengen Voraussetzungen: Die verkaufende Seite muss den Mangel arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben. Maßgebliche Normen für die rechtliche Beurteilung mangelhafter Ware sind dabei insbesondere § 434 Abs. 1 BGB sowie § 443 BGB.

Im Fall vor dem Amtsgericht Düsseldorf (Az. 51 C 645/20) wies der Richter die Klage eines Käufers ab, der nach einer Auktion im Internet die Lieferung eines authentischen Givenchy-Pullovers verlangte. Der Mann hatte für 49,90 Euro einen schwarzen Intarsien-Pullover mit Logo in der Größe S auf eBay erstanden und behauptete später unter Berufung auf vier spezifische Merkmale, es handele sich um eine Fälschung. Er forderte im Austausch gegen das gelieferte Stück ein Originalprodukt oder hilfsweise Schadensersatz sowie die Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das Gericht verwehrte ihm diese Ansprüche vollständig, da sein Begehren bereits an der grob fahrlässigen Unkenntnis beim Kauf scheiterte.

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