Zum vorliegenden Urteilstext springen: 14 O 114/20
Das Wichtigste im Überblick
LG Bochum stoppt „Neu: Sonstige“-Werbung für aktiviertes iPhone.
- Das Gericht bestätigte das Verbot gegen den Händler.
- Ein aktiviertes Gerät gilt nicht mehr als unbenutzt.
- Die spätere Klarstellung beseitigt die erste Irreführung nicht.
- Auch die Suchrubrik täuscht Käufer über den Zustand.
- Gericht: LG Bochum
- Datum: 29.10.2020
- Aktenzeichen: 14 O 114/20
- Verfahren: Einstweilige Verfügung
- Rechtsbereiche: Wettbewerbsrecht, E-Commerce, Irreführung
- Relevant für: Onlinehändler, Plattformnutzer, Verbraucher
Wann liegt eine Irreführung durch die Werbung vor?
Eine wettbewerbswidrige Irreführung entsteht immer dann, wenn die Darstellung eines Angebotes den Verbraucher in die Irre führt. Ein entscheidender Faktor bei Angeboten im Internet ist dabei die Übereinstimmung einer gewählten Artikelkategorie mit der vom Plattformbetreiber vorgegebenen Definition. Täuscht eine Anzeige über wesentliche Merkmale der Ware, können Mitbewerber erfolgreich einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Das bedeutet konkret: Ein konkurrierender Händler oder ein Wettbewerbsverband kann gerichtlich verlangen, dass das irreführende Angebot sofort gestoppt wird.
Ein Verfahren vor dem Landgericht Bochum zeigt plastisch auf, wie konsequent diese Maßstäbe im Online-Handel angewendet werden (Az. 14 O 114/20). Ein gewerblicher Verkäufer bot dort ein Mobiltelefon der Marke „J“ in der speziellen Plattformkategorie „Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)“ an. Die Vorgaben der Verkaufsplattform verlangen für diese Kategorieberechtigung streng einen unbenutzten, neuen Artikel. Das Gericht entschied am 29.10.2020 final, dass die Werbung des Händlers unzulässig war. Der Verkäufer verlor den Prozess, womit die gegen ihn erlassene einstweilige Verfügung bestehen blieb, da das angebotene Gerät durch eine vorausgegangene Aktivierung nicht mehr neuwertig war.
Eine einstweilige Verfügung ist ein gerichtliches Eilverfahren: Das Gericht erlässt ohne volle mündliche Verhandlung ein sofort wirksames Verbot, weil die Sache keinen Aufschub bis zu einem normalen Hauptverfahren duldet.
Für gewerbliche Online-Händler bedeutet das: Wettbewerber und Wettbewerbsverbände überwachen systematisch die Kategorie-Zuordnungen auf Verkaufsplattformen. Prüfen Sie Ihre aktuellen Listings sofort – jedes aktivierte Gerät, das noch in einer „Neu“-Kategorie steht, ist ein konkretes Abmahnrisiko, unabhängig davon, ob sich bereits ein Käufer beschwert hat.
Redaktionelle Leitsätze