Ein Online-Shop voller Parfüm-Minipröbchen, abgefüllt aus Original-Großflaschen – ohne Lizenz, aber mit guter Marge. Als der Markeninhaber klagt, rückt der Geschäftsführer persönlich ins Visier. Das Kammergericht musste entscheiden, wie weit die Haftung reicht, wenn die interne Aufgabenverteilung nicht schriftlich fixiert ist – und der Chef plötzlich alles verlieren könnte.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 U 135/21
Das Wichtigste im Überblick
KG Berlin: Geschäftsführer haftet für Parfum-Vertrieb in umgefüllten 10-ml-Zerstäubern.
- Das Gericht wies die Berufung des Beklagten zu 2 zurück.
- Es sah seine Mitverantwortung als Geschäftsführer als naheliegend an.
- Das Umfüllen änderte die Ware und ließ den Markenschutz weiter greifen.
- Sein Vortrag zur Einkaufsabteilung reichte dem Gericht nicht aus.
- Gericht: KG Berlin
- Datum: 10.07.2024
- Aktenzeichen: 5 U 135/21
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Markenrecht, Geschäftsführerhaftung, Kostenrecht
- Relevant für: Geschäftsführer, Online-Händler, Markeninhaber
Wann greift die Haftung des Geschäftsführers bei Markenbruch?
Eine persönliche Haftung für Rechtsverstöße kommt bei einer direkten Beteiligung oder durch eine verletzte Garantenstellung in Betracht. Eine Garantenstellung bedeutet: Aus der Führungsposition ergibt sich eine besondere Rechtspflicht, Rechtsverletzungen im eigenen Verantwortungsbereich aktiv zu verhindern – wer diese Pflicht vernachlässigt, haftet so, als hätte er die Verstöße selbst begangen. Die bloße Kenntnis von unzulässigen Vorgängen in einem Betrieb reicht nicht aus, um Leitungspersonal rechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Um in solchen Situationen die reine Teilnehmerschaft von einer echten Täterschaft zu trennen, greifen Gerichte auf strafrechtliche Grundsätze zurück. Zudem trägt jede Führungskraft eine sekundäre Darlegungslast bei sämtlichen Abläufen, die ein Unternehmen typischerweise auf Geschäftsführungsebene entscheidet.
Was das für Sie bedeutet: Sind Sie als Geschäftsführer im Impressum Ihres Online-Shops genannt, haften Sie persönlich für Markenrechtsverletzungen — auch wenn Sie einzelne operative Entscheidungen nicht selbst getroffen haben. Prüfen Sie jetzt, unter welchem Namen und welcher Funktion Sie im Impressum stehen, und lassen Sie bei Bedarf die Zuständigkeiten intern klar dokumentieren.
Wie streng diese richterlichen Vorgaben in der Praxis ausgelegt werden, entschied das Kammergericht Berlin am 10. Juli 2024 (Az. 5 U 135/21). Ein ehemaliger Manager eines Online-Parfümshops versuchte, sich gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin zu wehren. Der Mann war in dem tschechischen Online-Store offiziell im Impressum als verantwortlicher Leiter genannt. Im Kern ging es um den unautorisierten Weiterverkauf fremder Luxusdüfte in einem stark abgewandelten Format. Die Richter bewerteten den Aufbau eines solch juristisch umstrittenen Geschäftsmodells als klassische Leitungsaufgabe, sodass eine persönliche Haftung für Markenrechtsverletzungen unzweifelhaft vorlag.