Zum vorliegenden Urteilstext springen: 271 C 16677/24
Das Wichtigste im Überblick
AG München weist Rückerstattung ab, weil die Kundin ihre SMS-TAN weitergab.
- Das Gericht glaubt: Die Klägerin gab Dritten die SMS-TAN für die Freigabe.
- Darum haftet die Bank nicht, obwohl die Zahlungen nicht von ihr autorisiert waren.
- Die Klägerin verliert, weil sie grob fahrlässig handelte und Sicherheitsregeln brach.
- Die Bank musste die Zahlungen nicht stoppen oder zurückholen.
- Gericht: AG München
- Datum: 08.01.2025
- Aktenzeichen: 271 C 16677/24
- Verfahren: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Zahlungsdienste, Bankrecht, Haftung bei Online-Zahlungen
- Relevant für: Bankkunden, Banken, Betrugsopfer bei Kreditkartenzahlungen
Wer übernimmt die Haftung bei Kreditkartenbetrug?
Ein Erstattungsanspruch bei unberechtigten Abbuchungen auf einem Konto richtet sich nach § 675u des Bürgerlichen Gesetzbuches. Voraussetzung für eine Erstattung ist das Vorliegen eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs gemäß § 675j BGB. Die Beweislast für eine rechtmäßige Autorisierung und eine Einhaltung technischer Standards trägt grundsätzlich der Zahlungsdienstleister. Das bedeutet konkret: Normalerweise müsste der Kunde beweisen, dass er eine Zahlung nicht autorisiert hat – das Gesetz kehrt diese Pflicht jedoch um und verlangt von der Bank den Nachweis, dass alles korrekt ablief.
Vor dem Amtsgericht München forderte eine Bankkundin die Rückzahlung von 1.953,29 €, nachdem über ihr Girokonto sechs Abbuchungen für Geschenkkarten aus Amsterdam getätigt worden waren. Die Kontoinhaberin, der ein flexibler Kreditrahmen von 5.000 Euro inklusive einer Mastercard zur Verfügung stand, gab an, einem Internetbetrug zum Opfer gefallen zu sein. Ihr Ehemann habe am 6. Januar 2024 über ein vermeintliches Reiseportal eine Buchung versucht und dort Kreditkartendaten eingegeben. Die Frau argumentierte, dass weder sie noch ihr Mann die Transaktionen autorisiert hätten, da laut ihrer Darstellung weder eine PIN genutzt, noch eine Zwei-Faktor-Authentifizierung durchgeführt worden sei. Das Amtsgericht München wies die Klage auf Erstattung mit Urteil vom 8. Januar 2025 (Az. 271 C 16677/24) vollständig ab und verurteilte die Frau zur Übernahme der gesamten Prozesskosten.
Wer selbst ungewöhnliche Abbuchungen auf seinem Konto entdeckt, sollte sofort alle Beweise sichern: Screenshots der verdächtigen Webseite, den SMS-Verlauf des Smartphones und alle E-Mails im Zusammenhang mit der Transaktion. Kontaktieren Sie Ihre Bank schriftlich und bestreiten Sie die Autorisierung explicitly. Der entscheidende Punkt für Ihre Erstattungschancen: Haben Sie ausschließlich Kartendaten auf einer später als gefälscht erkannten Seite eingegeben, steht die Bank in der Beweispflicht….