Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 O 179/25
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht weist die Klage ab, weil die Kläger den Betrug durch grob fahrlässige Weiterleitung auslösten.
- Die Kläger verlieren und zahlen die Prozesskosten.
- Sie leiteten die echte SMS an Täter weiter.
- Dadurch konnten die Täter PushTAN und Karte nutzen.
- Der Anspruch entfällt durch Aufrechnung der Beklagten.
- Gericht: LG Paderborn
- Datum: 22.10.2025
- Aktenzeichen: 3 O 179/25
- Verfahren: Zivilklage
- Rechtsbereiche: Bankrecht, Zahlungsdienste, Schadensersatz
- Relevant für: Bankkunden, Banken, Opfer von Online-Banking-Betrug
Wann entfällt die Erstattung?
Nach § 675u S. 2 BGB ist ein Zahlungsdienstleister gesetzlich verpflichtet, dem Kunden den abgebuchten Betrag einer nicht autorisierten Zahlung unverzüglich zu erstatten. Dabei muss das betroffene Konto wieder genau auf den finanziellen Stand gebracht werden, der ohne die unberechtigte Belastung bestanden hätte. Ein solcher Erstattungsanspruch ist jedoch nicht absolut gesichert und kann jederzeit entfallen. Durch die gesetzliche Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen nach § 389 BGB kann die Forderung des Kunden vollständig erlöschen. Das bedeutet konkret: Wenn Bank und Kunde sich gegenseitig Geld schulden, werden beide Forderungen miteinander verrechnet und erlöschen bis zur Höhe des jeweils niedrigeren Betrags – es fließt dann kein Geld mehr hin und her.
Das Landgericht Paderborn musste einen solchen Konflikt entscheiden und wies die Forderung vollständig ab (Urteil vom 22.10.2025, Az. 3 O 179/25). Zwei Bankkunden hatten den Prozess gegen ihr Kreditinstitut damit endgültig verloren. Sie forderten die Rückzahlung von 6.000 Euro zuzüglich Zinsen, nachdem Kriminelle ihr Konto abgeräumt hatten. Die Täter hatten zunächst unbemerkt Guthaben von einem Tagesgeldkonto auf das gemeinsame Girokonto der Kunden umgebucht. Anschließend hoben Unbekannte zwischen dem 12. Oktober und dem 17. Oktober 2022 an mehreren Tagen jeweils 1.000 Euro mithilfe einer digitalen Karte an Automaten ab. Die Bank verweigerte die Rückzahlung und erklärte stattdessen eine Aufrechnung mit einem eigenen Anspruch auf Schadensersatz, da die Kunden den Diebstahl selbst ermöglicht hätten.
Redaktionelle Leitsätze
- Die aktive Weitergabe einer sicherheitsrelevanten SMS zur Einrichtung von Authentifizierungsverfahren an Dritte stellt eine grob fahrlässige Pflichtverletzung dar, wenn die Mitteilung einen ausdrücklichen Warnhinweis vor genau einer solchen Weiterleitung enthält….
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