Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 R 79/25
Das Wichtigste im Überblick
BSG verwirft Beschwerde: Kläger legte die grundsätzliche Rechtsfrage nicht genug dar.
- Das BSG verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig.
- Der Kläger griff den Eigenanteil für Beförderungskosten und Kfz-Anschaffung an.
- Das Gericht sah keine genug begründete klärungsbedürftige Rechtsfrage.
- Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG schafft hier keinen Leistungsanspruch.
- Gericht: BSG
- Datum: 11.03.2026
- Aktenzeichen: 5 R 79/25
- Verfahren: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Kraftfahrzeughilfe, Behindertenrecht
- Relevant für: Behinderte Menschen, Sozialleistungsträger, Arbeitgeber, Berater
Wer bekommt Beförderungskosten-Zuschuss?
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen unter anderem Zuschüsse für die Inanspruchnahme von Beförderungsdiensten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV). Der Leistungsträger erstattet betroffenen Arbeitnehmern dabei die anfallenden Kosten für den direkten Weg zwischen der heimischen Wohnung und der zuständigen Arbeitsstätte sowie für den entsprechenden Rückweg. Die generelle Bewilligung dieser finanziellen Hilfen unterliegt jedoch stets den strengen rechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Sozialrecht.
Was das für Sie bedeutet: Wenn Sie einen Beförderungszuschuss für den Arbeitsweg beantragen oder bereits erhalten, gilt: Die Behörde prüft jeden Antrag nach Wirtschaftlichkeit. Rechnen Sie damit, dass Ihnen fiktive Autokosten als Eigenanteil abgezogen werden — selbst wenn Sie gar kein Auto fahren können.
Die Umsetzung dieser Prinzipien traf einen schwerbehinderten Mann mit großer Härte, der schließlich keine Zulassung der Revision erlangte und das rechtliche Verfahren vor dem Bundessozialgericht in letzter Instanz verlor. Der Betroffene lebt mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie den zuerkannten Merkzeichen G, B, H und aG und bezog bereits seit dem Jahr 2018 entsprechende finanzielle Zuschüsse für einen von ihm genutzten Beförderungsdienst auf dem täglichen Arbeitsweg. Nach der Einreichung eines erneuten Folgeantrags im August 2023 bewilligte die zuständige Behörde mit einem Bescheid vom 23. November 2023 den Dienst für den Zeitraum von Anfang August 2023 bis Ende Juli 2028 weiter, behielt dabei jedoch spürbare Abschläge ein.
Zur Erklärung: Die Revision ist die letzte Instanz vor dem Bundessozialgericht. Sie muss jedoch vom Gericht zugelassen werden – geschieht das nicht, wird das Urteil der Vorinstanz endgültig, ohne dass das BSG den Fall inhaltlich prüft. Die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis stehen für spezifische Beeinträchtigungen: G (erheblich gehbehindert), B (ständige Begleitung erforderlich), H (hilflos) und aG (außergewöhnlich gehbehindert)….