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Was tun bei Kinderlärm? Rechte, Pflichten und gesetzliche Grenzen

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Schreiende Kinder, trampelnde Füße oder nächtliches Weinen: Kinderlärm stellt die Geduld von Nachbarn oft auf eine harte Probe. Obwohl der Gesetzgeber Geräusche von Kindern ausdrücklich als „privilegiert“ eingestuft hat, ist die Duldungspflicht nicht grenzenlos. Wer juristische Gegenmaßnahmen ergreifen will, muss die Überschreitung dieser Grenzen jedoch präzise dokumentieren.

Kinderlärm: Das Wichtigste in Kürze

  • Bei dauerhaftem, vermeidbarem Lärm kann eine Ruhestörung vorliegen – nachts ist die Schwelle deutlich niedriger.
  • Kinderlärm meint normales Spielen, Lachen, Rennen und auch Babyweinen; das verstehen viele Nachbarn falsch.
  • Betroffen sind vor allem Nachbarn in Haus, Wohnung, Garten oder Innenhof, wenn der Lärm Ihren Alltag spürbar stört.
  • Dokumentieren Sie Datum, Uhrzeit, Dauer und Art des Lärms schriftlich und nennen Sie Zeugen.
  • Das stärkste Mittel ist ein sauberes Lärmprotokoll mit möglichst neutralen Zeugen und klaren Zeitangaben.
  • Damit lässt sich oft eine Lösung erreichen: Ruhe, Rücksicht, Abhilfe durch Vermieter oder eine außergerichtliche Einigung.

Wann ist Kinderlärm im Mietrecht rechtlich privilegiert?

Rennt das Nachbarskind stundenlang durch die Wohnung über Ihnen? Fliegen Bälle gegen die Hauswand oder hallt abendliches Schreien durch den angrenzenden Garten? Wenn der eigene Wohnraum zur dauerhaften Geräuschkulisse wird, fühlt sich das für Betroffene schnell wie eine erhebliche Störung der Privatsphäre an.

Juristisch entscheidend ist hierbei die Unterscheidung, ob der Lärm von Privatpersonen in Wohnungen oder von öffentlichen Einrichtungen ausgeht, da das Gesetz unterschiedliche Maßstäbe anlegt. Dieser Ratgeber klärt auf, wo die Rechtsprechung die harte Grenze zwischen sozialadäquatem Leben und einer unzulässigen Ruhestörung zieht und welche Fehler Sie vermeiden müssen, um Ihre Ansprüche nicht zu gefährden.

Die rechtliche Realität ist für ruhesuchende Nachbarn oft ernüchternd. Der Gesetzgeber schützt das natürliche kindliche Verhalten in hohem Maße. Als entscheidender Wertungsmaßstab für die Toleranz gegenüber kindlichem Verhalten dient § 22 Abs. 1a BImSchG.

Diese Norm privilegiert Kinderlärm aus Kitas und von Spielplätzen ausdrücklich. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil unter dem Aktenzeichen VIII ZR 197/14 bestätigt, dass diese Wertung im Regelfall auch auf das Mietrecht und die Beurteilung des privaten Wohnumfelds ausstrahlt. Wer sich juristisch wehren will, braucht deshalb mehr als nur ein hohes Maß an Genervtheit. Das Gericht verlangt den Nachweis einer konkreten, nicht mehr hinnehmbaren Störung.

„Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung von Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind die Immissionsrichtwerte für die nach Absatz 1 Satz 1 zu beurteilende Geräuscheinwirkung nicht anzuwenden.“ (§ 22 Abs….


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