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Rechtsanwälte Kotz GbR

Umlagefähige Betriebskosten für Mieter: BGH zu Müll und Rauchmeldern

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de
20 Euro für den Müll-Sortierdienst, obwohl Sie korrekt trennen – einfach zugestellt. Dazu die Prüfgebühr für einen Rauchmelder, den der Vermieter einbauen musste.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 117/21

Das Wichtigste im Überblick

BGH bestätigt Umlage von Müllsortierung und Rauchwarnmelder-Wartung auf Mieter.
  • Der BGH weist die Revision zurück. Die Beklagte muss die Kosten nicht zurückzahlen.
  • Behältermanagement zählt als Müllbeseitigung. Rauchwarnmelder-Wartung zählt als umlagefähige Betriebskosten.
  • Mieter tragen solche Kosten, wenn der Mietvertrag sie erfasst und keine Unwirtschaftlichkeit belegen.
  • Das Gericht sieht keinen Beweis für zu hohe Kosten oder eine bessere Alternative.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 05.10.2022
  • Aktenzeichen: VIII ZR 117/21
  • Verfahren: Revision im Mietrecht
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Betriebskosten, Wohnungseigentum
  • Relevant für: Vermieter, Mieter, Hausverwaltungen

Sind Kosten für Behältermanagement umlagefähige Betriebskosten?

Vermieter dürfen die Kosten einer Müllbeseitigung gemäß § 2 Nr. 8 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) auf ihre Mieter umlegen. Der Begriff der Müllbeseitigung ist nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen und schließt auch vorbereitende Maßnahmen zu der eigentlichen Entsorgung ein. Solche Maßnahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gelten selbst dann als umlagefähige Betriebskosten, wenn sie erst durch ein Fehlverhalten Dritter oder einzelner Mieter notwendig wurden, wie sich aus § 556 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ableiten lässt.

Das bedeutet für Sie: Selbst wenn nur einzelne Hausbewohner ihren Müll konsequent falsch trennen und der Vermieter deshalb einen Sortierdienst beauftragt, landen diese Kosten auf Ihrer Betriebskostenabrechnung. Sie können diese Position nicht mit dem Argument anfechten, dass Sie persönlich Ihren Müll korrekt trennen.

In einem vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Streitfall (Az. VIII ZR 117/21 vom 5. Oktober 2022) wehrten sich Mieter einer ehemals preisgebundenen Berliner Wohnung erfolglos auf höchster Instanz gegen derartige Abrechnungsposten. Die Richter wiesen die Revision der Hausbewohner zurück, sodass die beklagte Wohnimmobiliengesellschaft das Geld für ein externes Müllmanagement und für eine Rauchmelderwartung nicht zurückzahlen muss. Das Unternehmen hatte zuvor einen Dienstleister beauftragt, den Restmüll der Anlage regelmäßig auf eine fehlerhafte Mülltrennung zu kontrollieren und bei einer Fehltrennung von Hand nachzusortieren. In der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2018 verlangte die Vermieterin dafür 12,09 Euro für das Behältermanagement und 8,02 Euro für die Melderwartung und zog den Gesamtbetrag direkt vom Konto der Mieter ein.

Eine Revision ist das Rechtsmittel, mit dem ein Urteil vor dem Bundesgerichtshof als höchster Instanz überprüft wird. Anders als in der Berufung werden dort keine neuen Tatsachen oder Beweise geprüft, sondern nur, ob das vorherige Gericht das Recht falsch angewendet hat.

Bewirtschaftung statt Verwaltungskosten

Nach einem fristgemäßen Widerspruch der Mieter landete der Fall zunächst vor dem Amtsgericht Berlin und später vor der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin (Urteil vom 8….


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