30 Jahre geputzt, jetzt streikt der Rücken. Trotz Schwerbehinderung lehnt die Rentenkasse die Erwerbsminderungsrente ab – weil Beitragszeiten fehlen. Kann die bloße Meldung beim Arbeitsamt die 3-Jahres-Frist retten?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 R 3482/24
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht lehnt die Erwerbsminderungsrente ab; die Klägerin blieb bis Februar 2023 arbeitsfähig genug.
- Die Berufung scheiterte. Die Klägerin bekommt keine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung.
- Das Gericht sah nur leichte Einschränkungen. Unter sechs Stunden tägliche Arbeit lag nicht vor.
- Die Versicherungszeiten reichten nur bis Ende Februar 2023. Danach fehlte die nötige Belegung.
- Auch das Gutachten nach Aktenlage blieb zulässig. Ein persönlicher Termin war nicht nötig.
- Gericht: Landessozialgericht Baden-Württemberg
- Datum: 23.04.2026
- Aktenzeichen: 10 R 3482/24
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Rentenrecht, Erwerbsminderungsrente
- Relevant für: Rentenversicherte, Arbeitgeber, Sozialrechtsanwälte
Wer bekommt die Rente wegen voller Erwerbsminderung?
Ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht gemäß § 43 SGB VI grundsätzlich dann, wenn das Leistungsvermögen einer Person auf dem offenen Arbeitsmarkt auf unter drei Stunden täglich gesunken ist. Betroffene Versicherte müssen hierfür neben einer medizinischen Diagnose zwingend die allgemeine Wartezeit sowie die sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wie etwa die 3/5-Belegung, nachweisen. Wer hingegen aus rein medizinischer Sicht noch in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten, gilt nach § 43 Abs. 3 SGB VI rechtlich nicht als erwerbsgemindert.
Die 3/5-Belegung bedeutet konkret: In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt sein. Das ist eine zusätzliche Hürde neben der allgemeinen Wartezeit – wer diese Frist verpasst, verliert den Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente, selbst wenn er jahrzehntelang eingezahlt hat.
Die allgemeine Wartezeit ist die Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung: Wer eine Rente beantragt, muss mindestens 60 Monate (fünf Jahre) an Beiträgen eingezahlt haben – ohne diese Grundlage gibt es keinen Rentenanspruch.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. 10 R 3482/24) wandte diese strengen gesetzlichen Maßstäbe auf die lange Krankheitsgeschichte einer vormaligen Reinigungskraft an.
Der Versicherungsfall ist der genaue Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsminderung tatsächlich eingetreten ist. Das ist entscheidend, weil zu genau diesem Stichtag noch sämtliche versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wie die 3/5-Belegung erfüllt sein müssen – tritt die Krankheit erst nach Ablauf des Versicherungsschutzes ein, besteht kein Rentenanspruch. – so das Landessozialgericht Baden-Württemberg
Verlust der Versicherungszeit nach der Arbeitslosigkeit
Das weitreichende Urteil fiel für die aus der Türkei zugezogene Frau negativ aus, da ihr Antrag auf eine befristete Rente durch das Gericht endgültig abgewiesen wurde….