Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 R 69/21
Das Wichtigste im Überblick
Kläger erhält volle Erwerbsminderungsrente ab 21. April 2022, nicht rückwirkend bis 2018.
- Das Gericht hob die Ablehnung teilweise auf und gab dem Kläger ab 21. April 2022 Recht.
- Es sah die Psyche und Krampfanfälle als so schwer an, dass Arbeiten kaum noch möglich war.
- Frühere Gutachten überzeugten nicht mehr, weil sie die späteren Anfälle und Depressionen verfehlten.
- Pflegegrad und Grad der Behinderung reichten dem Gericht nicht als Beweis für Erwerbsminderung.
- Gericht: Landessozialgericht Hamburg
- Datum: 21.04.2026
- Aktenzeichen: 3 R 69/21
- Verfahren: Berufung im Rentenstreit
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Rentenrecht, Erwerbsminderung
- Relevant für: Rentenantragsteller, Rentenversicherung, Sozialgerichte
Wann besteht Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung?
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI – dem Sechsten Sozialgesetzbuch, das die gesetzliche Rentenversicherung regelt – liegt volle Erwerbsminderung vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. § 43 Abs. 3 SGB VI stellt klar: Wer noch sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt nicht als erwerbsgemindert – die aktuelle Arbeitsmarktlage bleibt dabei außer Betracht. Für die Beurteilung kommt es nach ständiger Rechtsprechung nicht allein auf ärztliche Diagnosen an, sondern auf überdauernde Funktionsbeeinträchtigungen, die das tatsächliche Leistungsvermögen im Alltag prägen.
Mit Blick auf die Diskrepanz in der Diagnosestellung ist jedoch auszuführen, dass für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente letztlich nicht allein Diagnosen maßgebend sind, sondern die feststellbaren überdauernden Funktionsbeeinträchtigungen körperlicher und/oder geistiger Art. – so das Landessozialgericht Hamburg
Das Landessozialgericht Hamburg hat mit Urteil vom 21. April 2026 (Az.: 3 R 69/21) einem 1964 geborenen Mann Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zugesprochen – allerdings erst ab dem 21. April 2022, nicht bereits ab der Antragstellung im Februar 2018. Der Mann litt unter einer Vielzahl schwerer Erkrankungen: Diabetes, Herzinfarktfolgen nach Bypass- und Stent-Operationen, zwei Bandscheibenoperationen an der Lendenwirbelsäule, Bluthochdruck sowie psychische Erkrankungen. Den Ausschlag gab am Ende nicht das internistische oder orthopädische Krankheitsbild, sondern das neurologisch-psychiatrische: eine rezidivierende depressive Störung an der Grenze zur schweren Depression, dissoziative Krampfanfälle im Sinne einer komplex-fokalen Epilepsie mit psychogenen Anteilen sowie eine nichtorganische Schlafstörung….