Zum vorliegenden Urteilstext springen: 473 C 20883/19
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht gab der Räumungsklage recht und legte die Prozesskosten der Beklagten auf.
- Der Beklagte vermietete die Wohnung mehrfach kurzfristig an Touristen.
- Das Gericht sah darin eine schwere Pflichtverletzung ohne Erlaubnis.
- Eine Abmahnung brauchte die Klägerin dafür nicht vorher.
- Nur die Vergleichskosten teilten beide Seiten je zur Hälfte.
- Gericht: Amtsgericht München
- Datum: 27.05.2020
- Aktenzeichen: 473 C 20883/19
- Verfahren: Beschluss im Kostenverfahren nach Vergleich
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Kostenrecht, Wohnraumzweckentfremdung
- Relevant für: Vermieter, Mieter, Wohnungsuntervermietung, Kurzzeitvermietung
Wann droht die Kündigung wegen Untervermietung an Touristen?
Gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB rechtfertigt eine unerlaubte Überlassung des Mietgebrauchs an Dritte eine außerordentliche fristlose Kündigung des Vertrages. Eine reguläre Erlaubnis zur Untervermietung nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB umfasst dabei nicht die tage- oder wochenweise Vermietung an Touristen. Kommt es zu einer unbefugten Gebrauchsüberlassung, kann diese auch ohne eine vorherige Abmahnung zu einem schnellen Vertragsende führen, sofern der Vorfall als ein besonders schwerwiegender Vertragsverstoß gewertet wird.
Wie rigoros diese mietrechtlichen Vorschriften in der Praxis angewendet werden, demonstriert ein Verfahren vor dem Amtsgericht München aus dem Jahr 2020 (Az.: 473 C 20883/19). Ein Wohnungsmieter hatte seine Räumlichkeiten unstreitig in den Monaten August und September 2019 insgesamt zehnmal an Feriengäste überlassen. Die Vermieterin reagierte auf diese gewerbsmäßige Nutzung unverzüglich und sprach am 11. Oktober 2019 die fristlose Kündigung aus. Nach einer summarischen Prüfung der Fakten durch das Gericht stand fest, dass dieser drastische Schritt rechtlich voraussichtlich vollkommen wirksam war und das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung beendete.
Eine summarische Prüfung bedeutet: Das Gericht bewertet den Sachverhalt nur überschlägig, ohne eine vollständige Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme durchzuführen. Das Ergebnis ist daher keine endgültige richterliche Entscheidung, sondern eine vorläufige Einschätzung der Rechtslage.
Redaktionelle Leitsätze
- Eine mietvertragliche Erlaubnis zur Untervermietung oder zur Einrichtung einer Wohngemeinschaft umfasst nicht die wiederholte, kurzfristige Überlassung der Wohnung an wechselnde Feriengäste….
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