Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 U 183/22
Das Wichtigste im Überblick
Gericht verlangt neue Heizkostenabrechnung, weil Vorwegabzug für externe Mitversorger fehlte.
- Das Gericht hob das Urteil teilweise auf und gab der Berufung nur teilweise recht.
- Die Abrechnung muss die Kosten für Ferienremise und Einfamilienhäuser getrennt zeigen.
- Fehlen solche Angaben, kann die Abrechnung schwer fehlerhaft und neu nötig sein.
- Flächenstreit und Kubaturfrage halfen den Klägern nicht; Fläche blieb zulässig.
- Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
- Datum: 12.06.2024
- Aktenzeichen: 4 U 183/22
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Heizkostenabrechnung, Wohnungseigentum, Vertragsrecht
- Streitwert: 6.000 €
- Relevant für: Vermieter, Wärmecontractor, Wohnungseigentümer
Heizkostenabrechnung beim Wärmecontracting?
Ein Wärmecontracting-Verhältnis unterfällt der Heizkostenverordnung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 und § 3 HeizkVO. Wärmecontracting bedeutet: Die Eigentümergemeinschaft lagert den Betrieb ihrer Heizanlage an einen externen Dienstleister aus, der die Anlage finanziert, wartet und die Wärme liefert – die Eigentümer zahlen dafür ein laufendes Entgelt statt selbst in die Technik zu investieren. Der Vertragspartner hat gegen den Wärmecontractor einen gesetzlichen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Abrechnung gemäß § 259 Abs. 1 BGB. Diese zwingend vorgeschriebene Abrechnung muss eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe der Verteilerschlüssel, die Berechnung der individuellen Kostenanteile sowie den Abzug geleisteter Vorauszahlungen enthalten.
In einem juristischen Streit über die Wärmeversorgung einer Wohnungseigentümergemeinschaft forderten zwei Sondereigentümer vom beteiligten Wärmecontractor die Vorlage neuer Dokumente. Die Eigentümer hatten ihre Wohnung im Jahr 2015 erworben. Das Versorgungsunternehmen betrieb die Heizanlage direkt im Heizungsraum der Eigentümergemeinschaft, versorgte von dort aus aber zusätzlich externe Objekte wie eine Ferienremise und bis zum April 2019 auch zwei Einfamilienhäuser. Das Brandenburgische Oberlandesgericht bestätigte unter dem Aktenzeichen 4 U 183/22 die Anwendbarkeit der Heizkostenverordnung und sprach den Eigentümern einen Anspruch auf neue Heizkostenabrechnungen mit detaillierten Aufschlüsselungen zu, während es die Klage in anderen Punkten abwies.
Redaktionelle Leitsätze
- Versorgt eine Heizanlage im Rahmen eines Wärmecontractings neben einer Wohnungseigentümergemeinschaft noch weitere externe Gebäude, muss die Heizkostenabrechnung zwingend einen Vorwegabzug für diese fremden Nutzer ausweisen….
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