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Unterlassung bei Fake-Profilen: Wann Plattformen für Identitätsdiebstahl haften

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de
Eigene Fotos, eigener Name – aber das Profil ist fake. Facebook löscht es selbst nach wiederholter Meldung nicht. Reicht das? Was, wenn morgen das nächste Fake-Profil auftaucht? Die Frage: Muss die Plattform verhindern, dass der Identitätsdiebstahl von vorn beginnt?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 18 U 2360/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht hält die Plattform wegen Fake-Profilen zur Unterlassung verpflichtet.
  • Die Berufung scheitert. Das Verbot gegen die Fake-Profile bleibt bestehen.
  • Konkrete Meldungen reichten. Die Plattform musste deshalb prüfen und schnell löschen.
  • Die Nutzung fremder Namen und Bilder verletzt Name, Bild und Persönlichkeit.
  • Bloße Deaktivierung genügt nicht. Die Gefahr neuer oder gleicher Profile bleibt.

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 20.01.2026
  • Aktenzeichen: 18 U 2360/25
  • Verfahren: Berufung gegen einstweilige Verfügung
  • Rechtsbereiche: Persönlichkeitsrecht, Medienrecht, Plattformhaftung
  • Relevant für: Plattformbetreiber, Betroffene von Fake-Profilen, Social-Media-Nutzer

Wann besteht ein Anspruch auf Unterlassung bei Fake-Profilen?

Ein rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen missbräuchlich genutzte Konten im Internet stützt sich maßgeblich auf den Schutz des eigenen Namens gemäß § 12 BGB sowie auf § 1004 Absatz 1 Satz 2 analog in Verbindung mit § 823 Absatz 1 BGB. Voraussetzung für ein Vorgehen ist, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen aus Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie ihr Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) verletzt werden. Die zivilrechtliche Haftung trifft jedoch nicht jeden sofort: Sie setzt voraus, dass der jeweilige Dienstleister nach einer konkreten Beanstandung seine Prüfpflichten verletzt hat.

Die Nennung „analog“ bedeutet konkret: Das Gericht wendet hier eine Vorschrift aus dem Eigentumsrecht (§ 1004 BGB) sinngemäß auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen an, weil die Interessenlage vergleichbar ist – auch wenn das Gesetz diesen Fall nicht ausdrücklich regelt.

Wer ein Fake-Profil mit dem eigenen Namen oder Bild entdeckt, sollte vor jeder Meldung Screenshots des gesamten Profils inklusive der Profil-URL sichern. Diese Beweise sind entscheidend, falls das Netzwerk die Inhalte nur zögerlich entfernt und der Verstoß später vor Gericht nachgewiesen werden muss.

Vor dem Oberlandesgericht München verhandelten die Richter am 20. Januar 2026 über einen Vorfall, bei dem Unbekannte ohne jede Zustimmung Konten unter Verwendung fremder Namen und Bilder erstellt hatten (Az. 18 U 2360/25). Das Gericht wies die Berufung des Netzwerks zurück und hielt das landgerichtliche Verbot der streitgegenständlichen Fälschungen aufrecht. Die Täter hatten diese Profile in der Anwendung derart authentisch gestaltet, dass außenstehende Nutzer sie den betroffenen Personen rechtlich wie persönlich zuordneten. Aus Sicht des Senats handelte es sich hierbei um eine unbestreitbare Verletzung von Persönlichkeitsrechten, für die man das beklagte Social-Media-Unternehmen zur Verantwortung zog….


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