Zum vorliegenden Urteilstext springen: S 33 BA 53/25
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht stoppte die Beitragsnachforderung nicht, weil Frau L. keine ausreichende Rechtsmacht hatte.
- Der Eilantrag scheiterte. Die Beitragsnachforderung bleibt vorläufig wirksam.
- Frau L. hielt nur 48,15 Prozent. Eine Sperrminorität stand ihr nicht zu.
- Außerhalb der Satzung vereinbarte Stimmrechte zählen hier nicht. Die Handelsregisterlage entscheidet.
- Ein möglicher Notarfehler ändert die Sozialversicherungspflicht nicht. Er kann nur Schadenersatz auslösen.
- Gericht: Sozialgericht Köln
- Datum: 18.06.2025
- Aktenzeichen: S 33 BA 53/25
- Verfahren: Eilverfahren
- Rechtsbereiche: Sozialversicherungsrecht, GmbH-Recht
- Relevant für: GmbH, Gesellschafter-Geschäftsführer, Sozialversicherungsträger
Sozialversicherungspflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer: Wenn 48,15 % nicht reichen
Eine GmbH aus Köln wollte per Eilantrag verhindern, dass eine Beitragsnachforderung in Höhe von 73.587,53 Euro sofort vollstreckt werden kann. Betroffen war der Versicherungsstatus ihrer Gesellschafter-Geschäftsführerin Frau L. für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 21. Mai 2024. Das Sozialgericht Köln lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 18. Juni 2025 ab (Az. S 33 BA 53/25) und bestätigte damit vorläufig, dass Frau L. in diesem Zeitraum als abhängig Beschäftigte einzustufen war und die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zur Insolvenzgeldumlage nachzuzahlen sind. Die Insolvenzgeldumlage ist eine Pflichtabgabe, die alle Arbeitgeber an die Bundesagentur für Arbeit zahlen, damit Arbeitnehmer im Fall einer Firmeninsolvenz bis zu drei Monate lang ihr sogenanntes Insolvenzgeld erhalten.
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV liegt eine abhängige Beschäftigung vor, wenn jemand weisungsgebunden und in einen Betrieb eingegliedert tätig ist. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH richtet das Bundessozialgericht (BSG) diese Prüfung konsequent auf die gesellschaftsrechtlich eingeräumte Rechtsmacht aus: Wer Entscheidungen der Gesellschaft nicht blockieren kann und ihr gegenüber keine Mehrheit hält, unterliegt im Regelfall der Sozialversicherungspflicht. Selbstständigkeit setzt danach entweder eine Beteiligung von mehr als 50 % am Stammkapital oder eine echte, das gesamte Unternehmen umfassende Sperrminorität voraus. Frau L. hielt laut der im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste bis zum 21. Mai 2024 lediglich 48,15 % der Anteile — der Mitgesellschafter Herr O. hielt 50 %, ein dritter Gesellschafter 1,85 %. Eine Sperrminorität war im Gesellschaftsvertrag vom 8. Oktober 2009 nicht vorgesehen.