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Pflichtteilsstrafklausel im gemeinschaftlichen Testament: Droht Erbverlust durch das Sozialamt?

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Das Sozialamt will den Pflichtteil – der Sohn wehrt sich. Denn im Testament des Vaters steht eine harte Klausel: Wer seinen Pflichtteil verlangt, verliert den Anspruch auf das große Erbe. Hätte der Sohn also verloren? Und was, wenn nicht er selbst, sondern die Behörde das Geld haben will?


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 W 50/19

Das Wichtigste im Überblick

Gericht wertet übergeleiteten Pflichtteil als Auslöser der Strafklausel; Tochter erbt allein.
  • Das Oberlandesgericht hob den Erbschein-Beschluss auf.
  • Der Sozialhilfeträger löste die Klausel aus, weil er den Pflichtteil geltend machte.
  • Die Klausel schützt auch den überlebenden Ehegatten vor späterem Zugriff.
  • Die frühere Gleichbehandlung der Kinder half dem Sohn nicht.

  • Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe, Familiensenat in Nachlasssachen
  • Datum: 18.11.2020
  • Aktenzeichen: 11 W 50/19
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren im Erbscheinverfahren
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Nachlassverfahren, Sozialhilferecht
  • Streitwert: 194.433,26 €
  • Relevant für: Erben, Sozialhilfeträger, Nachlassgerichte

Was ist eine Pflichtteilsstrafklausel im Testament?

Eine Pflichtteilsstrafklausel sieht vor, dass ein Abkömmling, der beim Tod des Erstversterbenden den entsprechenden gesetzlichen Anteil verlangt, beim Tod des Längstlebenden ebenfalls nur diesen ausbezahlt bekommt. Diese vertragliche Regelung dient nach § 133 BGB in erster Linie dazu, das gemeinsame Vermögen als Absicherung für den überlebenden Ehegatten zusammenzuhalten. Gleichzeitig soll durch eine solche Anordnung eine Ungleichbehandlung der testamentarisch eigentlich gleichberechtigten Erben vermieden werden.

Abkömmling ist der juristische Begriff für direkte Nachfahren – also Kinder, Enkel und Urenkel des Verstorbenen.

Das bedeutet konkret: Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch, der nahen Angehörigen wie Kindern oder Ehegatten gesetzlich zusteht – selbst wenn sie enterbt wurden. Er beträgt die Hälfte dessen, was sie als gesetzliche Erben bekommen hätten.

Wie streng diese Vorgabe in der gerichtlichen Praxis ausgelegt wird, zeigt ein Verfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe – an dessen Ende eine Tochter als Alleinerbin bestätigt wurde. Die Eltern hatten im Jahr 1994 ein gemeinschaftliches Testament verfasst und sich gegenseitig als Alleinerben sowie ihre beiden Kinder als Schlusserben zu gleichen Teilen eingesetzt. In Ziffer III der Verfügung legten sie fest: Wer beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt, erhält auch beim Tod des Längstlebenden lediglich den Pflichtteil. Nach gerichtlicher Durchleuchtung des Falles (Az. 11 W 50/19) hob der Senat eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz auf und entschied, dass die im Testament verankerte Sanktion auch dann ausgelöst wird, wenn der Anspruch vonseiten eines betreuenden Amtes ohne eigenes Zutun des Erben eingefordert wird.

Schlusserben sind diejenigen, die erst nach dem Tod des zweiten Elternteils erben – hier also die Kinder, die nicht schon beim ersten Todesfall zum Zug kommen, sondern warten müssen….


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