Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 U 1746/25
Das Wichtigste im Überblick
OLG Nürnberg: Beklagte muss Pflegerente zahlen, aber nur gekürzt wegen nötiger Zuzahlungen.
- Das Gericht verurteilte die Beklagte zu 25.291,60 Euro und Freistellung von Anwaltskosten.
- Die Option galt auch bei schon bestehender Pflegebedürftigkeit.
- Die volle Rente scheiterte, weil monatliche Zuzahlungen den Anspruch minderten.
- Das spätere Angebot reichte nicht, weil es die gewünschte Leistung nicht abbildete.
- Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
- Datum: 01.06.2026
- Aktenzeichen: 8 U 1746/25
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilrecht
- Streitwert: 39.725,60 €
- Relevant für: Versicherer, Versicherungsnehmer, Erben bei Pflegerenten-Optionen
Wann gilt die Pflegerenten-Option bei Pflegebedürftigkeit?
Der vertragliche Anspruch auf den Abschluss einer Pflegerentenversicherung kann als rechtlicher Vorvertrag mit einem sogenannten Kontrahierungszwang ausgestaltet sein. Das bedeutet konkret: Der Versicherer ist rechtlich verpflichtet, einen Antrag anzunehmen – er darf ihn nicht ablehnen. Bei einer vereinbarten Option erfolgt die Annahme eines entsprechenden Versicherungsantrags unabhängig vom Gesundheitszustand der versicherten Person, wie es die tariflichen Besonderen Bedingungen (etwa § 1 Abs. 1 BB-PRV) regeln. Der allgemeine versicherungsrechtliche Grundsatz, dass das abzusichernde Risiko bei Vertragsschluss noch ungewiss sein muss, ist gemäß § 2 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ausdrücklich abdingbar – das heißt, die Vertragsparteien dürfen von dieser gesetzlichen Vorgabe abweichen und etwas anderes vereinbaren. Daher ist die Versicherung einer bereits eingetretenen Pflegebedürftigkeit rechtlich zulässig, sofern diese Konstellation im ursprünglichen Vorvertrag vertraglich angelegt ist.
Vor dem Oberlandesgericht Nürnberg stritten die Parteien darüber, wie diese Verpflichtung greift, nachdem ein Vater im Jahr 2010 eine entsprechende Option abgeschlossen hatte. Der Versicherungsnehmer wollte seine vertraglich zugesicherte Pflegerenten-Option schriftlich ausüben, war jedoch zum vorgesehenen Vertragsbeginn am 1. Mai 2022 bereits schwerstpflegebedürftig. Das Gericht entschied jedoch abschließend, dass die Lebensversicherung nur zu einer deutlich geringeren Schadensersatzzahlung verurteilt wird als vom Sohn des Verstorbenen verlangt. Die ursprüngliche Forderung wurde gekürzt und der Versicherer zur Zahlung von 25.291,60 Euro verurteilt.
Versicherung lehnt Schutz wegen Schwerstpflegebedürftigkeit ab
Das Unternehmen hatte sich im Vorfeld geweigert, den Vertrag in der gewünschten Form zu erfüllen, und verweigerte ein passendes Angebot mit dem ausdrücklichen Verweis auf die bereits bestehende Pflegebedürftigkeit des Mannes. Der Gesundheitszustand entsprach in seinem Umfang einer früheren Pflegestufe III….