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Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch: Pflicht zur Dammabdichtung

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Jahrelang hielt der Damm am Mühlteich das Wasser ab und Ihr Grundstück blieb trocken. Nach einem schweren Unwetter ist er porös, doch die Stadt weigert sich, den Damm abzudichten – er erfülle die technischen Standards. Aber sollte eine öffentliche Anlage nicht vor allem schützen, wofür sie gebaut wurde?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 LB 89/19

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht zwingt die Gemeinde, den Damm gegen Teichwasser abzudichten.
  • Die Berufung der Gemeinde scheiterte vollständig.
  • Der Damm galt als Teil des Straßenbaus und musste dicht bleiben.
  • Das Wasser kam nach Ansicht des Gerichts aus dem Mühlteich.
  • Der Carport war nicht ursächlich für die Vernässung.
  • Die Revision ließ das Gericht nicht zu.

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
  • Datum: 18.04.2023
  • Aktenzeichen: 1 LB 89/19
  • Verfahren: Berufung zurückgewiesen
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Straßenrecht, Nachbarrecht
  • Relevat für: Gemeinden, Grundstückseigentümer, Straßenbaulastträger

Was ist der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch?

Ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch wurzelt im Rechtsstaatsprinzip nach Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes sowie in den Grundrechten, hierbei insbesondere dem Schutz des Eigentums aus Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes. Hoheitlich bedeutet dabei: Der Staat handelt nicht wie ein Privater, sondern mit seiner besonderen obrigkeitlichen Macht – etwa beim Bau und Unterhalt öffentlicher Infrastruktur. Öffentliche Sachen sind solche Einrichtungen wie Straßen, Gewässer oder Parks, die im Besitz der öffentlichen Hand stehen und einem öffentlichen Zweck dienen. Der Anspruch zielt darauf ab, einen ursprünglichen, rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, wenn dieser durch einen unrechtmäßigen hoheitlichen Eingriff gestört wurde. Ein solcher hoheitlicher Eingriff muss nicht zwingend eine aktive Handlung sein, sondern kann auch durch ein Unterlassen erfolgen, sofern eine Behörde für eine öffentliche Sache zuständig ist und ihre Handlungspflichten verletzt.

Dieser rechtliche Rahmen war für das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 1 LB 89/19) maßgeblich, als es den Streit zwischen den Eigentümern eines tiefer gelegenen Grundstücks und einer Gemeinde final bewertete. Die Familie hatte im Jahr 2003 ein Grundstück nahe eines örtlichen Mühlteichs erworben und im Kaufvertrag für 1.500 Euro eine versiegelnde Teilfläche am Teichwasser mitfinanziert, um ihr Eigentum vor Sickerwasser zu schützen. Acht Jahre lang blieb das Grundstück trocken, bis ein extremes Unwetter im Juni 2011 mit Starkregen den Teich über die angrenzende Dammkrone treten ließ und die bestehende Abdichtung ausspülte. Nachdem die Gemeinde den Damm lediglich oberflächlich reparierte und das Sickerwasser fortan stetig auf das tieferliegende Grundstück floss, zogen die Eigentümer vor Gericht. Mit Erfolg: Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung der betroffenen Gemeinde zurück und entschied rechtskräftig, dass die Kommune auf eigene Kosten Maßnahmen zur Verhinderung des Wasserzuflusses ergreifen muss….


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