Zum vorliegenden Urteilstext springen: 82 OH 5/13
Das Wichtigste im Überblick
Landgericht Berlin kürzt Notarkosten nur um 2 Euro; der Rest der Rechnung bleibt bestehen.
- Die Antragstellerin gewinnt nur bei 2 Euro. Alles andere bleibt bestehen.
- Das Gericht sieht keine unrichtige Sachbehandlung. Die Beschlüsse waren zwar nichtig.
- Die Nichtigkeit heilte später. Die Beurkundung brachte der Gesellschaft Vorteile.
- Verjährung hilft nur bei der offenen Restforderung von 2 Euro.
- Schadensersatz gegen den Notar scheidet aus. Anwälte und Steuerberater bleiben zuerst dran.
- Gericht: Landgericht Berlin
- Datum: 16.09.2013
- Aktenzeichen: 82 OH 5/13
- Verfahren: Beschlussverfahren über Notarkosten
- Rechtsbereiche: Kostenrecht, Notarrecht, Aktienrecht
- Streitwert: nicht genannt
- Relevant für: Notare, Aktiengesellschaften, Berater bei Kapitalmaßnahmen
Wann entstehen Notarkosten bei unrichtiger Sachbehandlung?
Gemäß § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 141 der Kostenordnung (KostO) werden Notargebühren nicht erhoben, wenn sie bei einer richtigen Behandlung der Sache gar nicht erst entstanden wären. Eine solche unrichtige Sachbehandlung setzt jedoch einen offen zutage tretenden Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder ein geradezu offensichtliches Versehen voraus. Bloße Rechtsirrtümer oder einfache Pflichtverletzungen eines Amtsträgers genügen den Gerichten nicht, um die Kosten vollständig außer Ansatz zu lassen.
Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 16 Abs. 1 KostO ist deshalb nur anzunehmen, wenn dem Gericht oder Notar ein offen zu Tage tretender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist. Dagegen rechtfertigt nicht jede irrtümliche Beurteilung von Rechtsfragen oder jeder Verstoß gegen irgendwelche Rechtspflichten die Anwendung dieser Vorschrift. – so das Landgericht Berlin
Für Sie bedeutet das: Prüfen Sie nicht vorschnell, ob Sie Notarkosten wegen angeblicher Fehler zurückverlangen können. Ein Kostenerlass scheitert meist schon daran, dass kein „offen zutage tretender Verstoß“ vorliegt – bloße Beratungsfehler oder strittige Rechtsfragen reichen nicht aus. Zahlen Sie eine Rechnung, sollten Sie vorher genau abwägen: Eine spätere Rückforderung ist nur bei glasklaren Verstößen erfolgversprechend.
Ein Vorwurf dieser Art bildete den Kern eines Streits vor dem Landgericht Berlin (Az. 82 OH 5/13), der für ein neu gegründetes Unternehmen nahezu vollständig erfolglos endete. Die im Dezember 2007 gestartete Firma hatte sich gegen die Rechnungen ihres Notars gewehrt und am Schluss lediglich eine minimale Kürzung von 2,00 Euro erstritten. Im April 2008 hatte ein Mitglied des Aufsichtsrats – selbst Rechtsanwalt – den rechtlichen Vertreter am frühen Morgen um einen sofortigen Termin gebeten….