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Kontosperre bei der Plattform: Warum eine Anhörung Pflicht ist

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de
Facebook-Konto gesperrt nach politischem Post – ohne jede Anhörung. Ein Gericht in Schleswig-Holstein prüft, ob die Plattform das darf. Es geht um Unterlassung und die Erstattung von Anwaltskosten – eine Entscheidung mit möglichen Folgen für Millionen Nutzer.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 U 70/22

Das Wichtigste im Überblick

Gericht stoppt Facebook-Sperren ohne Anhörung und erklärt die Löschung des Beitrags für rechtswidrig.
  • Der Senat erlaubte die Löschung und Sperre hier nicht.
  • Der Beitrag galt als politische Kritik, nicht als Hassrede.
  • Facebook muss vor Sperren meist informieren und Anhörung geben.
  • Schadensersatz und Auskunft zu Regierungsweisungen fielen weitgehend weg.
  • Vorgerichtliche Anwaltskosten muss die Beklagte teilweise erstatten.

  • Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
  • Datum: 08.11.2024
  • Aktenzeichen: 1 U 70/22
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Plattformrecht, Vertragsrecht, Datenschutzrecht
  • Streitwert: nicht genannt
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Plattformbetreiber, Nutzer, Online-Recht, Datenschutzbetroffene

Wann ist eine Kontosperre bei der Plattform rechtswidrig?

Plattformbetreiber dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar Kommunikationsstandards und Sanktionen festlegen, müssen dabei aber ein verfahrensrechtlich abgesichertes Vorgehen einhalten. Bei Kontosperrungen ist das Unternehmen grundsätzlich verpflichtet, die betroffene Person vorher zu informieren, einen Grund zu nennen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung zu geben. Neubescheidung bedeutet konkret: Die Plattform muss nach Prüfung Ihrer Gegenargumente eine frische Entscheidung treffen und darf nicht einfach bei der ursprünglichen Sperrung bleiben. Klauseln in den Nutzungsbedingungen, die ein solches Anhörungsverfahren ignorieren, sind nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB rechtsunwirksam.

Dabei ist die Anhörung des Nutzers, soweit die Beklagte eine Sperrung des Nutzerkontos beabsichtigt, vor Durchführung dieser Maßnahme geboten, von eng begrenzten, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher zu bestimmenden Ausnahmefällen abgesehen. – so das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht

Wurde Ihr Konto gesperrt, ohne dass die Plattform Sie vorher informiert, einen konkreten Grund genannt oder Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat? Dann dokumentieren Sie den genauen Ablauf mit Screenshots und fordern Sie den Betreiber schriftlich auf, Ihnen den Sperrgrund mitzuteilen und eine Anhörung durchzuführen. AGB-Klauseln, die dieses Verfahren umgehen, haben Gerichte bereits für unwirksam erklärt.

Nach einer Kreistagswahl in der Grafschaft B. veröffentlichte ein Nutzer im Jahr 2021 den Satz „Die deutschen sind sowas von krank. Deutschland hat fertig…“, woraufhin das Netzwerk den Beitrag löschte und das Nutzerkonto für 30 Tage sperrte – ein Eingriff, den das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht letztlich als rechtswidrig feststellte und der Plattform künftige Sperren ohne Anhörung untersagte, während die geforderten Schadensersatzzahlungen abgewiesen wurden (Az. 1 U 70/22)….


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