Über 20 Jahre nach dem Tod des Vaters: ein sechsstelliges Vermächtnis. Die Kinder rechnen mit seinem Freibetrag – und einer niedrigeren Steuer. Das Finanzamt will den gesamten Erwerb der Mutter zurechnen – als hätte der Vater nie gelebt. Eine riskante Rechnung.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 K 191/18
Das Wichtigste im Überblick
Bei Jastrow-Klausel zählt das Vermächtnis beim Tod der Mutter nicht extra als Abzug.
- Das Finanzgericht wies die Klage ab und ließ die Steuerfestsetzung stehen.
- Das Gericht sah zwei Erwerbe. Das Vermächtnis neutralisierte sich mit der Gegenforderung.
- Ein weiterer Freibetrag für den Vater fiel weg. Es galt nur ein Erwerb von der Mutter.
- Die Revision ließ das Gericht nicht zu.
- Gericht: Finanzgericht Hamburg
- Datum: 21.02.2020
- Aktenzeichen: 3 K 191/18
- Verfahren: Urteil ohne mündliche Verhandlung
- Rechtsbereiche: Erbschaftsteuer, Nachlass, Vermächtnis
- Streitwert: nicht genannt
- Relevant für: Erben, Nachlassplaner, Steuerberater
Was ist die Jastrow’sche Klausel bei der Erbschaftsteuer?
Die sogenannte Jastrow’sche Klausel ist ein testamentarisches Gestaltungsmittel, das vorsieht, dass Kinder vom Nachlass des Letztversterbenden ausgeschlossen werden, wenn sie beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil fordern. Der Pflichtteil ist der gesetzliche Mindestanteil am Erbe – meist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils –, der engsten Angehörigen auch dann zusteht, wenn sie enterbt wurden. Gleichzeitig erhalten die übrigen, sich fügenden Kinder ein Vermächtnis aus dem Nachlass des Erstversterbenden, das jedoch erst beim Tod des Letztversterbenden fällig wird. Ein Vermächtnis ist dabei kein voller Erbteil: Der Bedachte erhält nur einen konkreten Vermögenswert ausgezahlt, ohne selbst Erbe zu werden. Gemäß § 6 Abs. 4 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) werden solche erst später fälligen Vermächtnisse erbschaftsteuerlich wie eine Nacherbschaft behandelt.
Das bedeutet konkret: Bei einer Nacherbschaft verwaltet ein erster Erbe (Vorerbe) den Nachlass zu Lebzeiten, und erst bei dessen Tod fällt das Vermögen an den Nacherben. Die Steuergesetzgebung behandelt das aufgeschobene Vermächtnis so, als ob der Empfänger es direkt vom zuletzt verstorbenen Elternteil erhält – nicht vom ursprünglich Verstorbenen.
In einem Fall vor dem Finanzgericht Hamburg (Az.: 3 K 191/18) zeigte sich diese komplexe Mechanik, an deren Ende eine testamentarisch eingesetzte Tochter mit ihrer Klage vollständig scheiterte. Die Frau war zusammen mit ihren verbliebenen Schwestern als Erbin ihrer im Jahr 2012 verstorbenen Mutter eingesetzt. Bereits 1982 hatten die Eltern ein gemeinschaftliches Testament aufgesetzt, in dem sie diese spezielle Strafklausel für den Fall verankerten, dass der Vater zuerst sterben sollte – was 1988 eintrat. Daraufhin machten zwei andere Geschwister über ihren Betreuer Pflichtteilsansprüche geltend, wodurch für die spätere Klägerin aufgeschobene Vermächtnisansprüche entstanden, die bei der Steuerabrechnung nach dem Tod der Mutter zum Konflikt führten….