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Insolvenzsicherung bei Altersteilzeit: So schützen Sie Ihr Guthaben korrekt

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de
Das Altersteilzeit-Guthaben: jahrelang angespart, im Insolvenzfall nicht abgesichert. Dann fordern Sie vom Arbeitgeber mehr Sicherheit – doch bloß per E-Mail und nicht für das volle Guthaben. Das Bundesarbeitsgericht zeigt, warum das den gesamten Insolvenzschutz gefährden kann.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 AZR 66/25

Das Wichtigste im Überblick

BAG weist Klage ab: Ohne schriftliche Aufforderung gibt es keine zusätzliche Sicherheit.
  • Der Kläger verliert in der Revision und trägt die Kosten.
  • Das Gericht sah im Jahr 2023 keine vollständige Absicherung.
  • Ohne schriftliche Aufforderung fehlt der Anspruch auf besondere Sicherheit.
  • Eine spätere Nachholung des Nachweises heilt den Fehler nicht.
  • Die Klage ersetzt die gesetzliche Aufforderung nicht.

  • Gericht: Bundesarbeitsgericht, 9. Senat
  • Datum: 21.10.2025
  • Aktenzeichen: 9 AZR 66/25
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Altersteilzeit, Insolvenzsicherung
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Altersteilzeit, Insolvenzschutz

Was gilt für die Insolvenzsicherung bei Altersteilzeit?

Altersteilzeit funktioniert oft nach dem Blockmodell: Der Arbeitnehmer arbeitet zunächst voll weiter (Arbeitsphase), wird danach aber bei halbiertem Gehalt komplett freigestellt (Freistellungsphase). Das in der Arbeitsphase angesparte Wertguthaben – also die Differenz zwischen dem tatsächlich erarbeiteten Lohn und dem ausgezahlten Teilzeitgehalt – finanzierung später die Freistellungsphase und muss deshalb vor einer Insolvenz des Arbeitgebers geschützt werden.

Nach § 8a Abs. 1 AltTZG sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, das erarbeitete Wertguthaben eines Angestellten inklusive des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag gegen eine mögliche Firmenpleite abzusichern. Als rechtlich taugliches Instrument für diese zwingende Insolvenzsicherung gilt unter anderem ein Doppeltreuhand-Modell. Das bedeutet konkret: Die Wertpapiere oder Gelder werden nicht beim Arbeitgeber selbst, sondern bei einem unabhängigen Treuhänder verwahrt, der sie im Insolvenzfall ausschließlich für den Arbeitnehmer auszahlt – der Arbeitgeber kann im Krisenfall also nicht mehr darauf zugreifen. Um Transparenz für die Belegschaft zu gewährleisten, verlangt § 8a Abs. 3 AltTZG vom Unternehmen, die Absicherung mit der ersten Gehaltsgutschrift und danach in einem Rhythmus von sechs Monaten in Textform nachzuweisen. Wenn das angelegte Treuhandvermögen wie so oft aus Wertpapieren besteht, dürfen analog zu § 234 Abs. 3 BGB maximal 75 Prozent des aktuellen Kurswerts angesetzt werden. Dieser Sicherheitsabschlag soll Kursstürze abfedern. Hinzu kommt, dass bei der Berechnung immer auch anfallende Abwicklungskosten und erwartbare Steuerlasten abgezogen werden müssen.

Für einen Angestellten endete der Streit um genau diese Absicherung seines Altersteilzeit-Guthabens mit einer finalen Niederlage: Das Bundesarbeitsgericht wies seine Revision – also die letzte mögliche Berufungsinstanz in Arbeitssachen, bei der das höchste Gericht das Urteil der Vorinstanz überprüft – am Ende vollständig zurück, wodurch er die gesamten Verfahrenskosten trägt (Urteil vom 21.10.2025, Az. 9 AZR 66/25)….


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