Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 U 185/21
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht verurteilt die Gemeinde nur teilweise zu Schadenersatz nach einem Überschwemmungsschaden.
- Die Beklagte zahlt 975 Euro plus Zinsen; im Übrigen verliert der Kläger.
- Der Einlauf der Rohrleitung war technisch fehlerhaft und stautes Wasser auf.
- Der Hochwasserschutz schützt auch den Kläger, weil Wasser auf sein Grundstück lief.
- Das Gericht gibt nur die Hälfte des Schadens, weil zwei Wasserquellen mitwirkten.
- Neuwertabzug lehnt das Gericht ab; eine messbare Wertsteigerung sah es nicht.
- Gericht: Oberlandesgericht Hamm
- Datum: 02.09.2022
- Aktenzeichen: 11 U 185/21
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Amtshaftung, Schadensersatz, Überschwemmungsschaden
- Streitwert: nicht genannt
- Relevant für: Gemeinden, Grundstückseigentümer, Betroffene von Entwässerungsschäden
Wer haftet für Überschwemmungsschäden?
Die rechtliche Grundlage für Entschädigungen bei einer mangelhaften kommunalen Infrastruktur bildet der Anspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 GG. Das bedeutet konkret: Wenn ein Beamter oder eine Behörde im Dienst jemandem fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden zufügt, springt der Staat ein und der Geschädigte verklagt nicht die einzelne Person, sondern die Kommune. Städte und Gemeinden handeln bei der Planung, Herstellung und dem Betrieb von Abwassersystemen und Entwässerungsanlagen hoheitlich – also in ihrer Rolle als staatliche Gewalt und nicht wie ein privates Unternehmen – nach strengen Amtshaftungsgrundsätzen. Daraus ergibt sich für die Kommunen die Amtspflicht, Wohngrundstücke im Rahmen des Zumutbaren vor Überflutungen zu bewahren, was in der juristischen Praxis als drittgerichteter Schutz gilt. Drittgerichtet bedeutet in diesem Zusammenhang: Die Pflicht der Gemeinde richtet sich nicht nur allgemein gegenüber der Öffentlichkeit, sondern konkret zum Schutz einzelner Grundstückseigentümer vor Überflutungsschäden. Eine finanzielle Einstandspflicht der öffentlichen Hand setzt in diesen Fällen jedoch nach § 276 Abs. 2 BGB ein schuldhaftes Verhalten voraus. Das bedeutet konkret: Die Gemeinde muss fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben, beispielsweise weil sie anerkannte technische Regeln bei der Bauausführung ignoriert hat – es gibt keine verschuldensunabhängige Garantiehaftung, bei der die Kommune allein wegen des eingetretenen Schadens automatisch zahlen müsste.
Ein Grundstückseigentümer verlangte einen solchen Schadenersatz, nachdem ein herbstliches Regenereignis am 15. Oktober 2019 zu massiven Schäden geführt hatte. Er machte das Versagen einer kommunalen Entwässerungsanlage für die Überschwemmung seines Grundstücks verantwortlich, da das Wasser aus einem unzureichend gebauten Seitengraben übergetreten war….