Längs, nicht quer, zieht der Landwirt seine Kartoffelfurchen – bei Starkregen fließt das gesamte Hangwasser auf das darunter liegende Grundstück; mehrere Male stand der Keller schon unter Schlamm. Wer haftet? Diese Frage trieb nun bis zum Bundesgerichtshof.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: III ZR 92/22
Das Wichtigste im Überblick
Der BGH schickt den Fall zurück: Landwirtschaft schützt nicht automatisch vor Haftung für Wasserabfluss.
- Der BGH hob das Urteil auf und verwies den Streit zurück.
- Er sagte: Auch Landwirte müssen Nachbarn vor verstärktem Wasserabfluss schützen.
- Das Berufungsgericht prüfte nicht, ob die Kartoffelfurchen den Abfluss unnötig verstärkten.
- Eine pauschale Freistellung für Landwirtschaft lehnt der BGH ab.
- Jetzt muss das Berufungsgericht Kausalität und Schadensumfang neu klären.
- Gericht: Bundesgerichtshof, III. Zivilsenat
- Datum: 20.04.2023
- Aktenzeichen: III ZR 92/22
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Wasserrecht, Schadensersatzrecht
- Relevant für: Landwirte, Nachbarn in Hanglagen, Grundstückseigentümer
Wer haftet für Hangwasser?
Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist es streng untersagt, den natürlichen Ablauf von wild abfließendem Wasser auf eine Weise zu verändern oder zu verstärken, die tiefer gelegene Grundstücke schädigt. Unter wild abfließendem Wasser versteht das Gesetz jenes Wasser außerhalb eines festen Bettes, welches unkontrolliert durch Niederschläge, sprudelnde Quellen oder durch ein Hochwasser entsteht. Diese wasserrechtliche Vorgabe (WHG) fungiert als gesetzliches Schutzgesetz im rechtlichen Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, weshalb eine schuldhafte Verletzung entsprechende Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann. Das bedeutet konkret: Ein Schutzgesetz ist eine Vorschrift, die nicht nur Allgemeininteressen, sondern auch den einzelnen Nachbarn persönlich schützen soll. Wird ein solches Gesetz verletzt und entsteht dadurch ein Schaden, haftet der Verletzer automatisch auf Schadensersatz – der Geschädigte muss kein separates Verschulden mehr nachweisen.
Wie sich diese Wasserrichtlinien in der Praxis auswirken, musste der Bundesgerichtshof (III ZR 92/22) entscheiden – und urteilte, dass der Streit zur Kausalität noch nicht beendet ist, weshalb er das Berufungsurteil aufhob und zurückverwies. Das bedeutet konkret: Der BGH kassierte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und schickte den Fall dorthin zurück, damit das Gericht die offenen Fragen – insbesondere zur Ursache der Überschwemmung – neu verhandelt und beweist. Den Stein ins Rollen brachten die Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, die Schadensersatz von einem Pächter verlangten. Der Landwirt bewirtschaftete seit etwa 22 Jahren Äcker, die rund 800 Meter oberhalb des betreffenden Grundstücks lagen. Im Jahr 2014 hatte der Mann erstmals nach langer Zeit den Anbau von Getreide gestoppt und stattdessen Kartoffeln gepflanzt. Nach sehr starken Regenfällen drang massiv Feuchtigkeit von außen durch die Kellerwände in das Wohngebäude ein. Die Hausbesitzer machten geltend, dass diese geänderte Bodennutzung den Wasserabfluss über einen abschüssigen Wirtschaftsweg erheblich verstärkt habe….